Abberufung eines aufgrund eines Sonderrechtes bestellten Geschäftsführers
Abberufung eines aufgrund eines Sonderrechtes bestellten Geschäftsführers
Abberufung eines aufgrund eines Sonderrechtes bestellten Geschäftsführers
Das GmbH-Recht ermöglicht es einzelnen Gesellschaftern Sonderrechte einzuräumen, die ihnen ohne ihre Zustimmung nicht entzogen werden können (§ 50 Abs 4 GmbHG). Dementsprechend bedarf die Abberufung eines aufgrund eines Sonderrechtes berufenen Geschäftsführers der Zustimmung des entsendungsberechtigten Gesellschafters.
Mit den Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift hatte sich der OGH unlängst in zwei Entscheidungen (betreffend denselben Einschreiter und dieselbe Gesellschaft) auseinanderzusetzen. Zunächst bekämpfte der betroffene (Ex-)Geschäftsführer die Löschung seiner Geschäftsführerfunktion im Firmenbuch (OGH 15.3.2021, 6 Ob 38/21p); in weiterer Folge eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, und zwar mit der Begründung, dass diese mangels seiner Unterschrift nicht ordnungsgemäß beim Firmenbuch angemeldet worden sei (OGH 23.6.2021, 6 Ob 112/21w).
In beiden Entscheidungen hielt der OGH fest, dass ein Verstoß gegen das Sonderrecht den Abberufungsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig mache. Dies begründete er mit der Wertung des Gesetzgebers, "die Rechtssicherheit über die Belange einzelner Gesellschafter" zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Stattgebung einer Nichtigkeitsklage ist der Abberufungsbeschluss damit wirksam. Daraus folgt in prozessualer Hinsicht, dass der abberufene Geschäftsführer nicht im Namen der Gesellschaft Rechtsmittel erheben kann.
Weiters hielt der OGH fest, dass der Löschung eines Geschäftsführers im Firmenbuch nur deklarative Wirkung zukommt. Die tatsächliche rechtliche Stellung des Betroffenen wird durch die Löschung im Firmenbuch nicht berührt. Daher kann der (vermeintliche) Geschäftsführer auch nicht in eigenem Namen mittels Rekurses gegen den Löschungsbeschluss vorgehen. Ferner stellte der Gerichtshof klar, dass aus einem Entsendungsrecht ohne explizite satzungsmäßige Grundlage nicht folgt, dass der Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt ist.
Für die Praxis ist relevant, dass die Beseitigung eines mangels Zustimmung nach § 50 Abs 4 GmbHG fehlerhaften Beschlusses der Gesellschafter im Wege der Nichtigkeitsklage (§§ 41 ff GmbHG) zu erfolgen hat. Zu achten ist dabei insbesondere auf die kurze Monatsfrist in § 41 Abs 4 GmbHG. Eine spätere Sanierung durch den mit einem Sonderrecht ausgestatteten Gesellschafter über die Hintertür des Firmenbuchverfahrens ist im Lichte der referierten Rechtsprechung nicht mehr möglich.