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Legal News
5. Jänner 2015

Abrufbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet nicht ausreichend?

Strengere Voraussetzungen für Gerichtsstandsklauseln.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten grundsätzlich nur bei Vereinbarung. Dafür genügt es, wenn der Unternehmer vor Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen AGB gebunden sein zu wollen und sich der Geschäftspartner darauf einlässt.

Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner die Möglichkeit hatte, von den AGB Kenntnis zu erlangen. Bisher reichte dafür deren Abrufbarkeit im Internet. Hingegen galten für Gerichtsstandsklauseln in AGB schon immer strengere Regeln. Sie können nur dann gelten, wenn sie dem Geschäftspartner bei Vertragsabschluss auch vorlagen. In einer neuen Entscheidung (OGH 21.10.2014, 4 Ob 161/14a) scheint der OGH nun auch für die Vereinbarung von AGB strengere Maßstäbe anzulegen.

Sachverhalt.

Der Kläger, ein österreichischer Arzt, kaufte von einem deutschen Händler ein medizinisches Gerät. Nach telefonischen Verhandlungen erhielt er ein Bestellformular, auf welchem sich der gut sichtbare Hinweis befand Es gelten unsere AGBs, diese finden Sie unter www.i***.de“. Der Arzt füllte das Formular handschriftlich aus und schickte es ohne zu unterfertigen per Fax zurück, ohne sich die AGB anzusehen. Nach Bezahlung des Kaufpreises erhielt er das Gerät geliefert. Die AGB enthielten eine Gerichtsstandsklausel, nach welcher die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts festgelegt wurde. Dennoch brachte der Arzt infolge eines Defekts eine Klage in Österreich gegen den deutschen Händler ein und stützte sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Österreich. Der deutsche Händler bestritt die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts unter Verweis auf die Gerichtsstandsklausel in den AGB.

Gerichtsstandsklausel unwirksam.

Der OGH hielt die Gerichtsstandsklausel für unwirksam, weil diese grundsätzlich schriftlich geschlossen werden muss. Dem Erfordernis der Schriftform werde zwar auch durch Hinweis auf AGB mit einer Gerichtsstandklausel entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nehme. Dies gelte aber nur bei deutlichem Hinweises auf die AGB und nur, wenn die AGB der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind. Daran ändere selbst die leichte Abrufbarkeit der AGB im Internet nichts. Das eng auszulegende Schriftformerfordernis bei Gerichtsstandsvereinbarungen würde nämlich auch darauf abzielen, im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass darüber tatsächlich Einigung zwischen den Parteien besteht. Der deutsche Händler durfte aber nicht davon ausgehen, dass der Arzt die im Internet zugänglichen AGB vor Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen hat, deshalb läge keine wirksame Vereinbarung der AGB und der Gerichtsstandsklausel vor.

Wirksamkeit der AGB bei bloßer Abrufbarkeit im Internet.

Bisher vertrat der OGH für die wirksame Vereinbarung von AGB immer die Auffassung, dass es ausreicht, wenn im Vertragstext auf die AGB hingewiesen und der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von den AGB Kenntnis zu erlangen. Dies sah der OGH als erfüllt, wenn die AGB auf der Website des Verwenders oder im Internet mittels Google-Suche abrufbar waren. Ob die AGB dem Vertragspartner ausgehändigt wurden oder ob er diese auch gelesen hat, war hingegen für die Frage der Wirksamkeit der AGB – anders als bei Gerichtsstandsklauseln – früher nicht relevant. In der vorliegenden Entscheidung kommt der OGH trotz deutlichen Hinweises auf die im Internet abrufbaren AGB nun überraschend zu einem gegensätzlichen Schluss, wonach eine wirksame Vereinbarung der AGB nicht vorlag.

Fazit.

Diese Entscheidung scheint widersprüchlich zu früheren Rechtsprechung. Allerdings ging es in dieser Entscheidung primär um Gerichtsstandsklauseln, für die strenge Formvorschriften gelten. Dazu vertrat der OGH schon bisher, dass die Abrufbarkeit im Internet nicht ausreicht. Um sicherzustellen, dass AGB samt darin enthaltener Gerichtsstandsklausel tatsächlich Vertragsinhalt werden, muss bereits im Angebot bzw Bestellformular deutlich auf die Geltung der AGB hingewiesen werden. Ferner sollten nun die AGB auf der Rückseite abgedruckt oder vor Vertragsabschluss übergeben werden. Schließlich sollte das Angebot vom Vertragspartner firmenmäßig unterzeichnet werden.