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Legal News
21. Juli 2020

Verbot der Einlagenrückgewähr und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Die strengen Kapitalerhaltungsvorschriften in Österreich sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haben daher zum Schutz der Gläubiger nur Anspruch auf den Bilanzgewinn.

Vor diesem Hintergrund verstoßen schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern, bei denen das von der Gesellschaft zugesagte Entgelt übermäßig hoch ist oder vom Gesellschafter keine adäquate Gegenleistung erbracht wird, gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Ein gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßendes Rechtsgeschäft kann nach der Rechtsprechung - sehr eingeschränkt - nur damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen und das Rechtgeschäft einem Fremd- oder Drittvergleich standhält (RIS-Justiz RS0120438). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn nicht der Gesellschafter, sondern ein Dritter der Vertragspartner wäre. Zusätzlich müsste in einer Gesamtbetrachtung eine betriebliche Rechtfertigung für den Geschäftsabschluss gegeben sein.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist zwingend und ein entsprechender Verstoß zieht die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach sich. Aus diesem Grund kann sich jeder auf die Nichtigkeit berufen, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte (RIS-Justiz RS0016432). Der Gesellschaft steht im Falle einer verbotenen Einlagenrückgewähr gegenüber dem Gesellschafter, der die unzulässige Zuwendung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten hat, ein Rückerstattungsanspruch zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung gebietet es der Zweck des Verbotes der Einlagenrückgewähr, den Anwendungskreis auch auf ehemalige Gesellschafter auszudehnen, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird (siehe OGH 01.09.2010, 6 Ob 132/10w; OGH 17.01.2018, 6 Ob 199/17h).

Der OGH hat nun in der aktuellen Entscheidung vom 20.02.2020, 6 Ob 18/20w bestätigt, dass bei Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr sich auch ein am Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter auf die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäftes berufen kann.

Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Gesellschafter einer GmbH im Zuge des Verkaufes seines Geschäftsanteiles einen Dienstbarkeitsvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen hat. Der im Grundbuch einverleibte Dienstbarkeitsvertrag regelte die Einräumung der Benützung von im Eigentum der GmbH stehenden Tiefgaragenplätzen und das Recht des Gehens und Fahrens zu den Stellplätzen zugunsten des ehemaligen Gesellschafters. Die Rechtseinräumung erfolgte ohne Gegenleistung des ehemaligen Gesellschafters. Nach einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft samt Tiefgarage begehrte der neue Eigentümer die Löschung der Dienstbarkeiten, da der Dienstbarkeitsvertrag gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen habe. Dem Klagebegehren wurde stattgegeben.

Der Kläger konnte sich auf die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes berufen, da ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr bei entsprechenden Anzeichen sogar von Amts wegen aufzugreifen ist. Aus diesem Grund kann es niemanden verwehrt sein, sich auf einen solchen von Amts wegen wahrzunehmenden Umstand zu stützen. Auf eine Verbindung oder Nähe des Dritten zum Verbotsverstoß kommt es nicht an (siehe OGH 20.02.2020, 6 Ob 18/20w).