Begriff
Homeoffice liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin (kurz AN) „regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung“ erbringt. Es kann sich dabei um die eigene Wohnung der AN handeln, aber auch um einen Zweitwohnsitz oder die Wohnung des Partners, der Eltern etc. Jedenfalls muss es sich um eine Privatwohnung handeln und nicht um die Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort.
Schriftliche Vereinbarung
Es besteht keine Pflicht und kein Recht auf Arbeitsleistung im Homeoffice. Die Erbringung von Arbeitsleistung im Homeoffice ist zwischen AN und dem Arbeitgeber (kurz AG) schriftlich zu vereinbaren. Die Schriftlichkeit ist auch erfüllt, wenn die Vereinbarung elektronisch abgeschlossen wird (zB via Mail, IT-Tools oder durch Handy-Signatur). Die Bedingungen zur Auflösung der Homeoffice-Vereinbarung können vertraglich geregelt werden (z.B. bestimmte Kündigungsfristen und -termine). Ebenso kann eine Befristung vereinbart werden. Gesetzlich wird lediglich klargestellt, dass – unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung - jedenfalls eine Beendigung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich ist.
Haftung für Schäden an Arbeitsmitteln im Homeoffice
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) ist auch im Homeoffice anzuwenden. Klargestellt wird, dass Schäden, welche Haushaltsangehörige oder Haustiere der AN an bereitgestellten Arbeitsmitteln des AG verursachen, den AN zuzurechnen sind. Dadurch gelten auch in solchen Fällen die Bestimmungen über eine Mäßigung der Haftungshöhe.
ArbeitnehmerInnenschutz im Homeoffice
Es kommt zu keinen gesetzlichen Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) bzw. Arbeitsinspektionsgesetzes (AIG). Auch künftig ist ein Arbeitsplatz in der Wohnung der AN nicht an den Maßstäben eines Büroarbeitsplatzes zu prüfen. Der AG ist zur Unterweisung der AN über die Erfordernisse der Arbeitsplatzgestaltung angehalten. Für diesen Zweck sollen noch eine Informationsbroschüre und ein Leitfaden durch das Arbeitsministerium entwickelt werden. Klargestellt wird im Homeofficegsetz, dass das Arbeitsinspektorat nicht berechtigt ist, die privaten Räume der Arbeitnehmer zu betreten.
Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung im Homeoffice ereignen. Diese zunächst befristete Corona-Regelung wird nun dauerhaft gelten.
Zurverfügungstellung von Arbeitsmittel
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den AN die „erforderlichen digitalen Arbeitsmittel“ bereitzustellen. Darunter werden insbesondere PC/Laptop, Telefonie und Internet verstanden. Von dieser Regel kann vertraglich abgewichen werden: Stellt der AG die Arbeitsmittel nicht zur Verfügung, sodass die AN ihre eigenen Arbeitsmittel zu verwenden haben, muss der AG eine angemessene (Pauschal-)Abgeltung bezahlen. Die tatsächliche Höhe der Pauschalabgeltung ist am besten in der Homeoffice-Vereinbarung festzulegen.
Steuerrecht
Im 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wird abgabenrechtlich (rückwirkend mit 01.01.2021 und befristet bis Ende 2023) klargestellt, dass die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des AG steuerlich nicht als „Sachbezug“ bei den AN anzusetzen ist. Leistet der AG zur Abgeltung von Mehrkosten der AN im Homeoffice eine Pauschalabgeltung, so sind bis zu EUR 3,00 pro Tag, höchstens jedoch für 100 Tage im Kalenderjahr steuerfrei möglich (somit bis EUR 300,00 pro Jahr steuerfrei).
Zusätzlich haben die AN die Möglichkeit, bei der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten bis zu EUR 300,00 für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Homeoffice-Arbeitsplatz geltend zu machen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 gelten, wobei in diesem Fall die EUR 300-Grenze allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten wird.
Erfassung der Homeoffice-Tage am Lohnkonto
Den AG trifft die Pflicht bezüglich aller AN, die – sei es regelmäßig oder auch nur tageweise – im Homeoffice arbeiten, die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto zu erfassen und im steuerlichen Jahreslohnzettel auszuweisen. Als „Homeoffice-Tage“ zählen allerdings nur jene Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird, nicht also „Mischtage“, an denen Arbeitsleistungen teils im Homeoffice und teils Arbeitsleistungen im Betrieb, Außendienst oder Dienstreisen erbracht werden.