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Legal News
12. Dezember 2017

Angleichungen der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

Der Gesetzgeber hat zuletzt eine Angleichung der für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich ausgestalteten Längen und Lagen der jeweils geltenden Kündigungsfristen beschlossen. Diese erfolgten Anpassungen sollen dabei für gewisse Gruppen bereits ab 01.01.2018 (Angestellte), für andere (Arbeiter) wiederum erst ab 01.01.2021 gelten. Was wird wann relevant und auf welche Bereiche ist dabei besonders zu achten?

 

i. Was ändert sich für Arbeiter, demnach etwa für Handwerker, Kellner und Lagerarbeiter:  ​Laut dem Gesetzesbeschluss wird auch für diese Gruppe (wie schon für Angestellte bisher) künftig bei Kündigungen durch den Arbeitgeber eine zumindest sechswöchige Kündigungsfrist gelten, wobei das Dienstverhältnis grundsätzlich nur mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres (vereinbart werden kann jedoch wie bei Angestellten auch der Fünfzehnte bzw. Letzte des Monats) gelöst werden kann. Danach steigt die Kündigungsfrist stufenweise an und zwar – wie bei Angestellten - bis zu einer Dauer von fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr. 

Aber nicht nur die Arbeitgeberfristen, sondern auch die Fristen und Termine für die Kündigung durch den Arbeiter wurden an jene des Angestellten angepasst, sodass auch Arbeiter künftig nur noch unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten (oder wenn auch für den Arbeitgeber vereinbart zusätzlich zum 15ten eines jeden Monats) kündigen können, nicht wie bisher jederzeit und unter Einhaltung einer – je nach Art der Tätigkeit und Dauer – 14-tägigen bzw. 4-wöchigen Kündigungsfrist.
 
Diese Kündigungsfristen NEU bei Arbeitern sollen ab 01.01.2021 gelten und sind demnach auf jene Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden. Das Verschieben des Inkrafttretens auf das Jahr 2021 soll es den Betrieben dabei ermöglichen, sich auf die verlängerten Kündigungsfristen einzustellen.
 
ii. Was ändert sich aber für Angestellte, demnach etwa für Rechtsanwaltsanwärter, Buchalter und Bürokräfte:  Für Angestellte ist in diesem Zusammenhang neu, dass die Kündigungsregelungen des Angestelltengesetzes nunmehr ab Inkrafttreten auch für Beschäftigte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normarbeitszeit, etwa bei Normalarbeitszeit 40 Stunden, weniger als 8 Stunden pro Woche) gelten (bislang war das nicht der Fall).
 
Daraus folgt etwa, dass nunmehr auch geringfügige Teilzeitangestellte mangels gegenteiliger Vereinbarung nur mehr unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Kalenderquartal gekündigt werden können bzw. diese Teilzeitangestellten selbst ebenfalls nur noch unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten (oder wenn auch für den Arbeitgeber vereinbart zusätzlich zum 15ten eines jeden Monats) kündigen können
 
Interessant ist hier, dass im Gegensatz zu den Änderungen bei Arbeitern, die Änderungen bei den Angestellten bereits mit 01.01.2018 in Kraft treten. Faktisch relevant ist diese Anpassung des Angestelltengesetzes jedoch wiederum ohnehin nur bis zum 01.01.2021, da ab diesem Zeitpunkt Arbeiter und Angestellte ohnehin - wie zuvor in lit i. bereits dargelegt - in Bezug auf Kündigungsfristen de facto gleichgestellt sind. Arbeitgeber sind also gut beraten, für den relevanten Zeitraum 01.01.2018 bis 01.01.2021 entsprechend vertraglich vorzusorgen.  
 
Ungeachtet der zuvor erwähnten Änderungen per 2018 und 2021 wurde es jedoch verabsäumt, einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff zu schaffen, sodass weiterhin zwischen Arbeiter und Angestellten differenziert und auch weiterhin unterschiedliche Rechtsgrundlagen (mit de facto selbem Inhalt) im Hinblick auf die Kündigungsfristen anwendbar sein werden. Auch trägt es mE nach nicht unbedingt zur Rechtssicherheit bzw. Vereinfachung bei, dass die Änderungen für Arbeiter und Angestellte zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft treten. Hier wäre jedenfalls ein einheitliches Datum zu bevorzugen gewesen.