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Legal News
2. Juli 2021

Auskunftsrecht zur Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs: OGH stärkt Pflichtteilsberechtigten den Rücken

Was ist der Pflichtteil? Wem steht der Pflichtteil zu?

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen und der Ehepartner eines Verstorbenen. Werden diese Personen im Testament nicht bedacht, dann haben sie bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf den Pflichtteil. Die Pflichtteilsquote beträgt grundsätzlich die Hälfte dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

Der Verstorbene kann einen potenziell Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen bestimmter Umstände testamentarisch enterben (zB bei gröblicher Vernachlässigung familiärer Pflichten gegenüber dem Verstorbenen) oder den Pflichtteilsanspruch kürzen (wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten kein Kontakt mehr bestand).

Ein Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt (nur) zwei Kinder. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden die Kinder den Verstorbenen je zur Hälfte beerben. Wird eines dieser Kinder im Testament als Alleinerbe eingesetzt, hat das andere Kind Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und somit im konkreten Fall ein Viertel der Verlassenschaft.

Hinzurechnung von Schenkungen zu Lebzeiten.

Im Verlassenschaftsverfahren kann eine pflichtteilsberechtigte Person unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass vom Verstorbenen zu Lebzeiten gemachte Schenkungen der Verlassenschaft hinzugerechnet werden. Diese Schenkungen werden der Erbmasse rechnerisch hinzurechnet, wodurch der zu berechnende Pflichtteil höher wird.

Auskunftsanspruch zur Sicherstellung des Pflichtteils.

Um Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit zu geben, Kenntnis von solchen pflichtteilsrelevanten Vorschenkungen zu erlangen, räumt ihnen das Gesetz zur Sicherstellung des Pflichtteils einen Auskunftssanspruch gegenüber den zu Lebzeiten beschenkten Erben und sonstigen Geschenknehmern ein.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung urteilte der OGH (27.11.2020, 2 Ob 227/19z), dass der Auskunftsanspruch einer pflichtteilsberechtigten Tochter nicht nur auf die im Verlassenschaftsverfahren festgestellten Schenkungen der verstorbenen Mutter an die als Alleinerbin eingesetzte Tochter beschränkt sei. Diese festgestellten und erwiesenen Schenkungen ließen nämlich auf weitere Schenkungen an die Alleinerbin schließen. Der OGH bejahte dementsprechend eine umfassende Auskunftspflicht der Alleinerbin und beschränkte diese nicht auf die mit den festgestellten Schenkungen verbundenen Informationen (Gegenstand der Schenkung, Wert, etc).

Bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des Familienverbands seien, so der OGH, an Indizien, wonach der Verstorbene eine Person beschenkt haben könnte, keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies würde insbesondere dann gelten, wenn der Geschenknehmer, wie im konkreten Fall, selbst pflichtteilsberechtigt ist.

Im Ergebnis musste die Alleinerbin ihrer pflichtteilsberechtigten Schwester umfassende Auskünfte über Vorschenkungen ihrer Mutter erteilen.

Nur Schenkungen geringen Werts, welche aus den laufenden Einkünften des Verstorbenen erfolgen (sog Gelegenheitsgeschenke), sind von dieser Auskunftspflicht grundsätzlich ausgenommen.