Das neue 3. COVID-19-Gesetz brachte auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vielzahl von Änderungen. Einige davon sollen hier beleuchtet werden:
Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder:
Bereits mit dem 1. COVID-19-Gesetz wurde eine Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder
eingeführt. Werden nämlich Einrichtungen auf Grund behördlicher
Maßnahmen geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung
nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen
Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes (nach § 8
Abs 3 AngG für Angestellte, § 1154 b Abs 5 ABGB für Arbeiter, oder § 16
UrlG), kann der Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer für die Betreuung von
Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eine Sonderbetreuungszeit
im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewähren, und zwar ab dem Zeitpunkt
der behördlichen Schließung von Lehranstalten und
Kinderbetreuungseinrichtungen.
Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige und Angehörige pflegebedürftiger Personen:
Dasselbe gilt aufgrund der neuen Regelung nun aber auch
(i) wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung, Lehranstalt oder höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird;
(ii) ferner für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nicht mehr sichergestellt ist, und
(iii) für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
Vergütung und Anmeldefrist:
In allen diesen zuvor genannten Fällen haben Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung von einem Drittel
des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts.
Dabei ist der Anspruch auf Vergütung gedeckelt und muss binnen sechs
Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend gemacht
werden. Dieses Sonderbetreuungszeit-Modell ist ferner zeitlich
befristet, es kann nämlich nur noch bis Ende Mai 2020 in Anspruch
genommen werden.
Freistellung für Risikogruppen und Ansprüche:
Ferner wurde eine Freistellung
für sogenannte Risikogruppen vorgesehen: Zunächst hat jedoch der
Krankenversicherungsträger einen Arbeitnehmer über seine Zuordnung zur
sogenannten COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Wer
zu dieser Risikogruppe gehört, entscheidet eine Expertengruppe. Infolge
dieser Einschätzung des Krankenversicherungsträger (demnach nach dem
Wortlaut des Gesetzes offensichtlich nur nach einer erfolgten
Einschätzung) hat der den Arbeitnehmer behandelte Arzt die individuelle
Risikosituation des Arbeitnehmers zu beurteilen und gegebenenfalls ein
Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe
auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Mit Vorlage dieses Attests beim Arbeitgeber haben Arbeitnehmer dann Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung
des Entgelts und zwar (vorerst) bis 31.04.2020 (Verlängerung bis
31.12.2020 möglich). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Home-Office) oder die
Arbeitsstätte so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit dem
Coronavirus mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist(dabei sind
auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen). Der Arbeitgeber
wiederum hat Anspruch auf Ersatz der Kosten durch den
zuständigen Krankenversicherungsträger. Zur Sicherheit der Arbeitnehmer
wurde ferner normiert, dass Arbeitgeberkündigungen in diesem
Zusammenhang nicht möglich sein sollen (verpöntes Motiv).
Arbeitsunfälle:
Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurde ferner vorgesehen, dass unter Arbeitsunfällenunmehr
auch jene Unfälle zu verstehen sind, die sich im zeitlichen und
ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Homeoffice
ereignen. Diese Bestimmung tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft
und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft und gilt folglich für all jene
Versicherungsfälle, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind. Eine
idente Regelung gibt es nun auch im Beamten-Kranken-und
Unfallversicherungsgesetz.
Zulagen und Bonuszahlungen:
Überdies wurde normiert, dass Zulagen und Bonuszahlungen an
Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet
werden, im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei sind. Es muss
sich dabei jedoch um zusätzliche Zahlungen handeln, welche
ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher
nicht gewährt wurden.
Verlängerung der Funktionsperioden von Betriebsrat, Behindertenvertrauenspersonen, etc.
Ferner wurde vorgesehen, dass sich die Tätigkeitsdauer von Organen
der betrieblichen Interessenvertretung sowie der
Behindertenvertrauenspersonen, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 30.
April 2020 endet, jeweils bis zur Konstituierung eines entsprechenden
Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 30. April
2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist,
verlängert. Dauert die COVID-19 Krisensituation über
den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit,
Familie und Jugend durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30.
April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020
hinaus.
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