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Legal News
12. März 2020

Coronavirus: Rechtliches in Zusammenhang mit Veranstaltungen

Quo vadis? - Wie also schon die alten Römer sagten „Wo gehst du hin“, oder wie viele Österreicher seit kurzem sagen müssen „Wo gehst du nicht hin“?

Was wurde angeordnet - Die Regierung hat am Dienstag, den 10.03.2020, weitreichende einschränkende Maßnahmen zum Umgang mit dem Coronavirus für die nächsten Wochen vorgestellt. Unter anderem werden sämtliche Outdoor-Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern und Indoor-Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern bis Anfang April (03.04.2020) untersagt. Was die Regierung jedoch nicht dazu gesagt hat, was das für jeden einzelnen Betroffenen bedeutet.

Wer ist betroffen - Betroffen sind nicht nur auf der einen Seite die Veranstalter und Unternehmer, wobei die Regierung auch gleich betonte, dass die Wirtschaft gestützt wird. Vielmehr betrifft es auch all jene Personen, die sich schon auf eine Theatervorstellung, ein Konzert oder Musical gefreut haben und auch all jene die sich gerade auf den „größten Tag ihres Lebens“ vorbereiten. Die Verbreitung des Coronavirus fällt nämlich mit dem Beginn der Hochzeitssaison zusammen. Und gerade im März/April finden viele Trauungen und Hochzeitsfeiern noch Indoor statt. Auch Kirchen sind von den Maßnahmen betroffen. So hat selbst die größte Kirche in Österreich, der Stephansdom, anfangs verlautbart, dass nur noch 100 Personen gleichzeitig anwesend sein dürfen, um Gottesdienste zu feiern. Ab 16.3. sollen Gottesdienste ganz ausgesetzt werden. Auch Taufen und Begräbnisse finden daher in ganz Österreich derzeit, wenn überhaupt, nur noch im eingeschränkten Rahmen statt.

Welche Ansprüche hat der Betroffene - Sowohl bei Theater- und Konzertaufführung „kaufen“ Besucher zwar meist umgangssprachlich eine Karte für einen Sitz- oder Stehplatz, tatsächlich liegt aus juristischer Sicht im Regelfall häufig ein sogenannter „Werkvertrag“ vor. Ebenso handelt es sich bei den meisten Verträgen mit Dienstleistern im Zusammenhang mit Hochzeiten oder andere Feierlichkeiten regelmäßig um Werkverträge.

Wenn Veranstalter aufgrund der von der Regierung getroffenen Maßnahmen ihre Veranstaltungen absagen müssen, dann kann die Leistung (Theaterstück, Konzert) zum vereinbarten Termin nicht mehr erbracht werden und es besteht auch keine Pflicht die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen. Der Vertrag bzw. die Buchung wird daher aufgehoben.

Das gleiche gilt für Dienstleister, wie etwa Fotografen und Musiker, für deren Leistungen (unter gewissen Voraussetzungen könnten diese aber ihren Verdienstentgang vom Staat ersetzt erhalten). Daher kann der Veranstalter bzw. Dienstleister vom Kunden grundsätzlich auch kein Entgelt verlangen. Der Kunde kann bereits geleistete Zahlungen zurückfordern, wenn nicht vertraglich anderes, z.B. eine adäquate Ersatzleistung vereinbart wurde oder wird. Insofern können also die gesetzlichen Bestimmungen über das Unterbleiben der vereinbarten Leistung wegen bloßen „Zufalls“ (Ereignisse der “Höheren Gewalt“, allenfalls auch wegen Auswirkungen des Coronavirus) zwischen den Vertragspartnern vertraglich anders geregelt werden als im Gesetz vorgesehen. Häufig finden sich dazu auch Bestimmungen in den vom Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vertraglichen Bestimmungen, insbesondere AGB können natürlich auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft werden.

Wenn man also selbst von den kürzlich publik gewordenen Maßnahmen betroffen ist, dann sollte man als ersten Schritt seine Vertrags- oder Buchungsunterlagen selbst prüfen und mit dem Vertragspartner (zB Veranstalter) Kontakt aufnehmen (sofern dieser sich nicht von selbst meldet). Bei Streitigkeiten empfiehlt es sich rechtlichen Rat einzuholen.

Positiv in die Zukunft - Die Maßnahmen der Regierung dienen unserem Schutz und sind einzuhalten. Sie werden aber auch wieder enden. Blicken wir also positiv in die Zukunft, weil wenn die Hochzeit, die Taufe oder die lang ersehnte Veranstaltung dann endlich stattfinden können, wird der meiste Ärger vergessen sein.

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Wir bitten zu beachten, dass es für die aktuelle Situation keine eindeutigen Rechtsnormen und keine einschlägige Rechtsprechung gibt. Wir können daher keine Gewähr oder Haftung dafür übernehmen, dass die obige Information gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese allgemeinen Einschätzungen bzw Informationen können auch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts ersetzen und wir empfehlen daher eine Beratung im Einzelfall.