Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung
Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderungen im Bereich des Gesellschaftsrechts aufgrund des COVID-19-GesG hat die Bundesministerin für Justiz am 8.4.2020 eine Verordnung zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen erlassen.
Mit dieser Verordnung wurde die nicht-physische Abhaltung von Gesellschaftsversammlungen insbesondere für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen und Vereine geregelt.
Eine Versammlung von Gesellschaftern oder Organmitgliedern, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, wird in diesem Zusammenhang als "virtuelle Versammlung" bezeichnet. Für die Einberufung und die Durchführung einer virtuellen Versammlung sind grundsätzlich dieselben gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzuhalten wie für eine sonstige Versammlung dieser Art.
Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist dann zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.
Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.
In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.
Die Verordnung enthält noch vertiefende Sonderbestimmungen für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft und für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins. Hervorzuheben ist, dass bei Aktiengesellschaften zusätzlich zur virtuellen Durchführung der Hauptversammlung auch eine Übertragung der Hauptversammlung und/oder eine Abstimmung per Brief erfolgen kann, auch wenn dies nicht in der Satzung vorgesehen ist.
Die Verordnung ist mit 22.03.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
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