Coronavirus: Einige haben Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz
Coronavirus: Einige haben Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz
Mit dem am 16. März in Kraft getretenen COVID-19-Maßnahmengesetz wurden die nach dem Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Entschädigungsansprüche im Fall von Betriebsschließungen aufgrund der aktuellen „Corona-Situation“ ausgehebelt. Konkret sollen für Betriebsschließungen, die vom Gesundheitsminister aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes verordnet werden, die relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht zur Anwendung kommen. Anstatt eine Entschädigung für den Verdienstentgang im Fall von Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz 1950 aus dem Bundesschatz zu erhalten, sollen die betroffenen Betriebsinhaber mit dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und einem Härtefallfonds unterstützt werden. In der Praxis mehrt sich die Kritik an dieser Vorgangsweise, insbesondere weil die Mittel limitiert sind und der Zugang zu diesen nicht nur bürokratisch sondern darüber hinaus auch nicht allen Personen offen steht.
Tatsächlich gibt es aber Fälle, bei denen weiterhin, zumindest für einen eingeschränkten Zeitraum, ein Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 bestehen kann. Dies kann insbesondere bei jenen Personen und Unternehmen der Fall sein, die aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen, die (noch) auf Basis des Epidemiegesetzes 1950 erlassen wurden, in ihrem Erwerb behindert wurden und denen dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. So wurden beispielsweise mit Verordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 ab 14. März für einige Gemeinden (ua in Landeck, Lienz, Imst, Kitzbühel, Innsbruck Land, Reutte und Kufstein) insbesondere die Beförderung mit dem Schibusverkehr sowie mit Seilbahnanlagen untersagt und Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken geschlossen. Fast zeitgleich wurden einige Gemeinden (ua in Innsbruck Land, Reutte, Schwaz, Imst, Kitzbühel, Lienz und Kufstein) unter Quarantäne gestellt, dh die Zu- und Abfahrt sowie das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ohne triftige Gründe, weitgehend verboten.
Diese Verordnungen waren zwar überwiegend nur für einen kurzen Zeitraum in Kraft, wurden aber allesamt aufgrund des Epidemiegesetzes 1950 erlassen.
Die betroffenen Personen können daher grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 haben, sofern sie einen Verdienstentgang hatten. Eine solche Vergütung steht für jeden Tag zu, der von den auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 erlassenen Verordnungen umfasst ist. Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist die Vergütung vom Arbeitgeber nach dem regelmäßigen Entgelt zu bemessen und dieser hat nach Auszahlung einen Anspruch gegenüber dem Bund. Für Selbständige und Unternehmen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschrieben wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Dabei sind jeweils ua sonst ins Verdienen gebrachte Beträge anzurechnen. Zu beachten ist jedoch, dass die Entschädigung binnen einer nur sechswöchigen Frist nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen ist – diese Frist kann somit in Bälde ablaufen.
Im Ergebnis können somit Unternehmen, die in den „Epizentren“ der Verbreitung des neuartigen Coronavirus waren, zumindest für einen gewissen Zeitraum einen Entschädigungsanspruch gegen den Bundesschatz haben, der den übrigen Unternehmen in Österreich trotz der derzeit flächendeckenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung verwehrt ist. Ob und inwiefern die durch das COVID-19-Maßnahmengesetz erfolgte Aushebelung des Epidemiegesetzes verfassungsrechtlich zulässig ist, ist eine andere Geschichte.
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