DE/EN
Legal News
11. Mai 2020

Coronavirus: Fixkostenzuschuss für Unternehmen

Der staatliche Corona Hilfs-Fonds sieht Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen vor.

Voraussetzungen
Primäre Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass das Unternehmen seinen Sitz oder die Betriebsstätte in Österreich hat und diese zu Einkünften nach §§ 21, 22 oder 23 EStG führen (Anhang I Punkt 3.1.2), die Fixkosten aus der operativen Tätigkeit in Österreich anfallen und das Unternehmen vor der COVID-19-Krise ein gesundes Unternehmen war.

Weiters ist Voraussetzung, dass das Unternehmen im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40% erleidet, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist, und das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat.

Ausnahmen
Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und/oder in einem Niedrigsteuerland ansässig sind, sind ausgenommen vom Fixkostenzuschuss. Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden bzw worden sein. Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen, ferner Unternehmen des Finanzbereichs (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen). Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.

Höhe und Fristen
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, sofern dieser binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigt, und beträgt:

40 – 60% Umsatzausfall: 25%
60 – 80% Umsatzausfall: 50%
80 – 100% Umsatzausfall: 75%

Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen und Konzern mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März 2020 und bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 15. September 2020. Der Antrag auf Gewährung des ersten Drittels des Fixkostenzuschusses ist ab 20. Mai möglich.

Fixkosten
Als Fixkosten gelten grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Das letzte Drittel kann ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.

Antragstellung
Der Antrag auf den Fixkostenzuschuss ist ab 20.05.2020 zu stellen, er kann aber auch später gestellt werden. Der Anhang I der Verordnung des BMF regelt in Punkt 1.3, dass Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten bis zum 31.08.2021 zu beantragen sind.

Der Antrag hat über den FinanzOnline-Zugang jedes Unternehmens gestellt zu werden. Die COFAG prüft den Antrag, genehmigt diesen und beauftragt die Auszahlung (Infos der Förderstelle: https://cofag.at).

Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden.

Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Keine Rückerstattungspflicht
Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden. Die bisherigen Unterstützungen (z.B. Härtefall Fonds) werden jedoch gegengerechnet. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen sowie eine Vertragsstrafe, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt, nach sich.

Wenden Sie sich für Fragen rund um das Thema „Coronavirus“, die über unsere Beiträge hinausgehen, gerne per Mail an uns via office@brauneis.law

**

Wir bitten zu beachten, dass es für die aktuelle Situation keine eindeutigen Rechtsnormen und keine einschlägige Rechtsprechung gibt. Wir können daher keine Gewähr oder Haftung dafür übernehmen, dass die obige Information gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese allgemeinen Einschätzungen bzw Informationen können auch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts ersetzen und wir empfehlen daher eine Beratung im Einzelfall.


**

AKTUELLE BEITRÄGE ZUR CORONA-KRISE

Wir helfen Ihnen durch die Krise. Unser Team beantwortet häufige Fragen zur Corona-Krise in unseren Legal News.