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Legal News
18. März 2020

Coronavirus: Aktuelle Informationen zur Kurzarbeit

Wie kann ich meine Stammbelegschaft an mein Unternehmen binden, ohne aus Kostengründen in den finanziellen Abgrund zu geraten?

Viele unserer Mandanten berichten uns davon, dass sie für ihre Mitarbeiter aktuell keine Beschäftigung haben. Während der Montag (16.3.2020) und Dienstag (17.3.2020) häufig noch mit aufgeregten Gesprächen über die aktuelle Situation, dem Zusammenräumen des Geschäftslokals und der Vorbereitung von Heimarbeit genutzt wurde, zeigt sich in den Unternehmen vieler unserer Mandanten rasch, dass aktuell kein echter Bedarf an der zur Verfügung stehenden Arbeitskraft besteht.

Sollte die aktuelle Situation für wenige Tage oder Wochen anhalten, ist es gerade bei langjährigen Stammkräften, die dauerhaft unter hoher Auslastung arbeiten, häufig noch möglich Überstunden- und Urlaubstage abzubauen. Unsere Mandanten denken aber bereits weiter und fragen, was danach passieren soll. Die Mitarbeiter bezahlt heimzuschicken ist jedenfalls für viele keine Option: Gerade in der derzeitigen Phase drehen unsere Mandanten jeden Euro zweimal um. Im Sinne der unternehmerischen Verantwortung ist es zudem geboten, frühzeitig Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Allgemein wird zudem eine drastische Marktbereinigung (Konkurswelle) erwartet.

Hier könnte Ihnen die sogenannte „Corona-Kurzarbeit“ helfen:
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Der dabei entstandene Entgeltausfall wird durch das AMS in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe zum großen Teil beglichen.

Genutzt wurde dieses Instrument in den letzten Jahren primär im Bereich der Großindustrie. Die „Corona-Kurzarbeit“ ist eine der aktuellen Situation angepasste Form der Kurzarbeit. Bei betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit kann auf Basis einer Sozialpartnervereinbarung eine Kürzung der Arbeitszeit von 10 - 90% beantragt werden. Die Regelung gilt auch für kleine Betriebe.

Besteht kein Betriebsrat, ist eine Einigung mit jedem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer nötig und in der derzeitigen Situation wohl auch meist möglich. Eine weitere Besonderheit der aktuellen Situation liegt darin, dass während des sogenannten Durchrechungszeitraums die Abreitszeit phasenweise sogar auf 0% gesenkt werden kann (insgesamt muss zumindest zu 10% gearbeitet werden). Der dabei entstandene Entgeltausfall wird durch das AMS in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe so ausgeglichen, dass sich ein Nettogehalt von 80 - 90%, gestaffelt nach Einkommenshöhe, ergibt. Ebenfalls ersetzt werden dem Arbeitgeber die anteiligen Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge.

Vor Beginn der Kurzarbeit sind Alturlaube und Zeitguthaben zur Gänze zu konsumieren, der Urlaub des aktuellen Kalenderjahrs darf erhalten bleiben. Der Beschäftigtenstand muss während der Kurzarbeit und mindestens 1 Monat darüber hinaus aufrechterhalten werden.

Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:

  • Vom Arbeitgeber und von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“. Dafür gibt es ein von der Wirtschaftskammer und dem Gewerkschaftsbund erarbeitetes Muster einer „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“. Dieses muss noch an den Einzelfall angepasst werden, dabei unterstützen wir Sie gerne.
  • AMS-Antragsformular (welches derzeit noch nicht verfügbar ist)
  • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen).

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Weitere Informationen zu Antragstellung und Detailfragen zur Kurzarbeit

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Wenden Sie sich für Fragen rund um das Thema „Coronavirus“, die über unsere Beiträge hinausgehen, gerne per Mail an uns via corona@bkp.at

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Wir bitten zu beachten, dass es für die aktuelle Situation keine eindeutigen Rechtsnormen und keine einschlägige Rechtsprechung gibt. Wir können daher keine Gewähr oder Haftung dafür übernehmen, dass die obige Information gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese allgemeinen Einschätzungen bzw Informationen können auch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts ersetzen und wir empfehlen daher eine Beratung im Einzelfall.