Wie kann ich meine Stammbelegschaft an mein Unternehmen binden, ohne aus Kostengründen in den finanziellen Abgrund zu geraten?
Viele unserer Mandanten berichten uns davon, dass sie für ihre
Mitarbeiter aktuell keine Beschäftigung haben. Während der Montag
(16.3.2020) und Dienstag (17.3.2020) häufig noch mit aufgeregten
Gesprächen über die aktuelle Situation, dem Zusammenräumen des
Geschäftslokals und der Vorbereitung von Heimarbeit genutzt wurde, zeigt
sich in den Unternehmen vieler unserer Mandanten rasch, dass aktuell
kein echter Bedarf an der zur Verfügung stehenden Arbeitskraft besteht.
Sollte
die aktuelle Situation für wenige Tage oder Wochen anhalten, ist es
gerade bei langjährigen Stammkräften, die dauerhaft unter hoher
Auslastung arbeiten, häufig noch möglich Überstunden- und Urlaubstage
abzubauen. Unsere Mandanten denken aber bereits weiter und fragen,
was danach passieren soll. Die Mitarbeiter bezahlt heimzuschicken ist
jedenfalls für viele keine Option: Gerade in der derzeitigen Phase
drehen unsere Mandanten jeden Euro zweimal um. Im Sinne der
unternehmerischen Verantwortung ist es zudem geboten, frühzeitig
Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Allgemein wird zudem eine
drastische Marktbereinigung (Konkurswelle) erwartet.
Hier könnte Ihnen die sogenannte „Corona-Kurzarbeit“ helfen:
Kurzarbeit
ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der
Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und
gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Der dabei entstandene
Entgeltausfall wird durch das AMS in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe zum
großen Teil beglichen.
Genutzt wurde dieses Instrument in den
letzten Jahren primär im Bereich der Großindustrie. Die
„Corona-Kurzarbeit“ ist eine der aktuellen Situation angepasste Form der
Kurzarbeit. Bei betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit kann auf Basis
einer Sozialpartnervereinbarung eine Kürzung der Arbeitszeit von 10 -
90% beantragt werden. Die Regelung gilt auch für kleine Betriebe.
Besteht kein Betriebsrat, ist eine Einigung mit jedem einzelnen
betroffenen Arbeitnehmer nötig und in der derzeitigen Situation wohl
auch meist möglich. Eine weitere Besonderheit der aktuellen Situation
liegt darin, dass während des sogenannten Durchrechungszeitraums die
Abreitszeit phasenweise sogar auf 0% gesenkt werden kann (insgesamt muss
zumindest zu 10% gearbeitet werden). Der dabei entstandene
Entgeltausfall wird durch das AMS in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe so
ausgeglichen, dass sich ein Nettogehalt von 80 - 90%, gestaffelt nach
Einkommenshöhe, ergibt. Ebenfalls ersetzt werden dem Arbeitgeber die
anteiligen Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge.
Vor Beginn
der Kurzarbeit sind Alturlaube und Zeitguthaben zur Gänze zu
konsumieren, der Urlaub des aktuellen Kalenderjahrs darf erhalten
bleiben. Der Beschäftigtenstand muss während der Kurzarbeit und
mindestens 1 Monat darüber hinaus aufrechterhalten werden.
Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:
- Vom Arbeitgeber und von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“. Dafür gibt es ein von der Wirtschaftskammer und dem Gewerkschaftsbund erarbeitetes Muster einer „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“. Dieses muss noch an den Einzelfall angepasst werden, dabei unterstützen wir Sie gerne.
- AMS-Antragsformular (welches derzeit noch nicht verfügbar ist)
- Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen).
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Weitere Informationen zu Antragstellung und Detailfragen zur Kurzarbeit
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Wenden Sie sich für Fragen rund um das Thema „Coronavirus“, die über unsere Beiträge hinausgehen, gerne per Mail an uns via corona@bkp.at
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Wir bitten zu beachten, dass es für die aktuelle Situation keine eindeutigen Rechtsnormen und keine einschlägige Rechtsprechung gibt. Wir können daher keine Gewähr oder Haftung dafür übernehmen, dass die obige Information gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese allgemeinen Einschätzungen bzw Informationen können auch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts ersetzen und wir empfehlen daher eine Beratung im Einzelfall.