Reisewarnungen wegen Coronavirus. Seit Dezember 2019, als die durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) verursachte Krankheit COVID-19 erstmals in der chinesischen Millionenstadt Wuhan diagnostiziert wurde, breitet sich das neuartige Virus mittlerweile weltweit rasant aus und hat in den benachbarten Staaten schon zu zahlreichen Opfern geführt. Das österreichische Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat anfangs für den Iran und Südkorea sowie nunmehr auch für ganz Italien bereits eine generelle Reisewarnung mit höchster Sicherheitsstufe 6 ausgesprochen; für China (Hubei mit Wuhan) besteht derzeit zumindest eine partielle Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 5 (Stand: 10.03.2020; zu den tagesaktuellen Reisewarnungen siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/). Die Reisewarnungen eines jeden Staates gelten aber stets nur für die eigenen Staatsbürger (zu den Reisewarnungen aller Mitgliedstaaten der EU siehe https://ec.europa.eu/consularprotection/content/travel-advice_de).
Reiserechtliche Fragestellungen. Im Hinblick auf bereits gebuchte Reisen in eine vom hochansteckenden Coronavirus betroffene Region stellt sich nun die Frage, ob ein Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (zu Beweiszwecken am besten schriftlich) ohne weiteres möglich ist und inwieweit durch die Ausbreitung des Coronavirus bedingte Einschränkungen im Luftverkehr als außergewöhnliche Umstände zu rechtfertigen sind. Im Folgenden soll die Rechtslage kurz aufgezeigt werden, wenn auf den Pauschalreisevertrag österreichisches Recht anwendbar ist. Während Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung europarechtlich vereinheitlicht sind, ist bei grenzüberschreitenden Reiseverträgen grundsätzlich im Vorfeld die Frage nach der internationalen Zuständigkeit für Gerichtsverfahren und nach dem auf Reiseverträge anwendbaren Recht eigens zu prüfen.
- Pauschalreisen. Bevor auf ein mögliches Rücktrittsrecht von Pauschalreiseverträgen näher eingegangen wird, ist vorab der Begriff der Pauschalreise zu klären. Eine Pauschalreise setzt sich aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen zusammen, und zwar aus Beförderung, Unterbringung, Autovermietung und jede andere touristische Leistung mit erheblichem Anteil am Gesamtwert (Vermutungsregel ab 25 %). Als Beispiele gelten etwa Flug und Hotel, Autovermietung und Apartment sowie eine Kreuzfahrt.
a) Generelles Rücktrittsrecht von Pauschalreisen vor Antritt der Reise. Nach neuem Pauschalreiserecht für Verträge seit 01.07.2018 findet sich im Gesetz ein explizites Rücktrittsrecht des Reisenden, welches keiner Begründung bedarf, aber dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Entschädigung zugesteht. Diese Entschädigung kann im Reisevertrag pauschaliert vereinbart werden („Stornogebühr“), sonst werden die vom Reisveranstalter ersparten Aufwendungen und eine Verwertung der Reise vom Reisepreis in Abzug gebracht.
b) Entschädigungsloser Rücktritt von Pauschalreisen vor Antritt der Reise. Ein Rücktritt vor Beginn der Pauschalreise ohne Entschädigung für den Reiseveranstalter steht dem Reisenden rechtlich nur zu, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter kann seinerseits vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aus denselben Gründen an der Erfüllung seiner Leistungen gehindert ist. Dem Reisenden steht in beiden Fällen die Erstattung des vollen Reisepreises binnen 14 Tagen zu, nicht aber ein Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz (zB wegen entgangener Urlaubsfreude oder für die Buchung einer anderen teureren Reise). Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände (nach altem Recht: „höhere Gewalt“) sind nach dem Pauschalreisegesetz Geschehnisse außerhalb der Sphäre dessen, der sich darauf berufen will, und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Darunter fallen neben schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit und Naturkatastrophen auch erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie hier der Ausbruch eines epidemischen Virus am Reiseziel. Welche Risiken noch „zumutbar“ sind, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei spielt neben der regionalen Betroffenheit des Reiseziels auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen einerseits und dem gebuchten Reisezeitraum andererseits eine Rolle. Wenn für den gebuchten Zeitpunkt der Reise die Situation nicht absehbar ist, weil die weiteren Entwicklungen in der Zukunft noch zu ungewiss sind, wird zum jetzigen Zeitpunkt noch kein kostenfreies Rücktrittsrecht zustehen. Es gilt die Situation aber weiterhin zu beobachten, zumal sich entweder ein Rücktrittsrecht zeitlich näher zum Abreisezeitpunkt ergeben kann oder eben auch eine Entspannung der Situation vor Ort.
c) Änderungen des Reisevertrages vor Antritt der Reise. Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen wie etwa den Ort der Reise oder die Reiseroute zu ändern, muss er dies dem Reisenden mitteilen und dieser kann innerhalb einer angemessenen Frist der Änderung entweder zustimmen oder entschädigungslos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Wichtig: Reagiert der Reisende auf diese Information nicht, gilt das Schweigen nach diesem Gesetz ausnahmsweise als Zustimmung zur Änderung. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden jedoch eine zumindest gleichwertige Alternativreise anbieten. Der Reisende kann diese akzeptieren oder schlussendlich die Rückzahlung des Reisepreises binnen 14 Tagen erwarten.
d) Rücktrittsrecht von Pauschalreisen nach Antritt der Reise. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, hat der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten angemessene Vorkehrungen zur Fortsetzung der Reise anzubieten, wie etwa eine Änderung auf eine gleichwertige Reiseroute (zB Zielort Dubrovnik statt Venedig). Erreicht diese Vertragswidrigkeit eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle, kann der Reisende kostenfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und der Reiseveranstalter hat auf Wunsch des Reisenden für eine unverzügliche Rückbeförderung an den Ausgangsort zu sorgen. Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises und auf Schadenersatz wären im Einzelfall zu prüfen. Ist eine im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter für höchstens drei Tage die Kosten für eine notwendige Unterbringung des Reisenden zu tragen. Die auf die europäischen Gesetzgeber zurückgehende Beschränkung auf drei Tage rührt von den Folgen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull. Sehen europäische Verordnungen (zB Fluggastrechte-Verordnung) für Verkehrsträger längere Unterbringungszeiträume vor, so bleiben diese unberührt, wobei dann der jeweilige Verkehrsträger Ansprechpartner des Reisenden ist. - Luftbeförderungsverträge – Ausgleichsleistungen. Werden Flüge in die vom Coronavirus betroffenen Regionen gestrichen, haben die Fluggäste einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. Teilweise bieten Luftfahrtunternehmen aufgrund der mit der Verbreitung des Coronavirus verbundenen Unsicherheiten auch diverse Kulanzlösungen an (zB kostenfreie Umbuchungsmöglichkeiten sogar bei zukünftigen Buchungen). Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen, haben nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen bei Nichtbeförderung, Annullierung und – laut EuGH-Rechtsprechung – auch bei großer Ankunftsverspätung von drei Stunden und mehr grundsätzlich auch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, und zwar je nach Entfernung in Höhe von € 250, € 400 oder € 600. Erfasst werden generell sämtliche Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten. Bei Flügen, die von einem Drittstaat kommend in die EU führen, ist die Fluggastrechte-Verordnung allerdings nur anwendbar, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Hauptsitz in der EU hat.
Außergewöhnliche Umstände. Bei „außergewöhnlichen Umständen“, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, müssen Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistungen bezahlen. Das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungsgrundes hat aber das Luftfahrtunternehmen zu beweisen. Nach der Rechtsprechung des EuGH können als „außergewöhnliche Umstände“ solche Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von diesem nicht tatsächlich beherrschbar sind. Je nach Ausbreitung des hochansteckenden Coronavirus können Einschränkungen im Flugverkehr als außergewöhnliche Umstände rechtfertigbar sein. Luftfahrtunternehmen sind aber in jedem Fall zur Erbringung der Unterstützungs- und Betreuungsleistungen verpflichtet, nach denen beispielsweise eine Hotelunterbringung im Fall einer notwendigen Übernachtung auch ohne Befristung anzubieten ist.
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Wir bitten zu beachten, dass es für die aktuelle Situation
keine eindeutigen Rechtsnormen und keine einschlägige Rechtsprechung
gibt. Wir können daher keine Gewähr oder Haftung dafür übernehmen, dass
die obige Information gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese
allgemeinen Einschätzungen bzw Informationen können auch keine Prüfung
des konkreten Sachverhalts ersetzen und wir empfehlen daher eine
Beratung im Einzelfall.