Wirtschaftsstandort Österreich: Das Standort-Entwicklungsgesetz ist in Kraft
Wirtschaftsstandort Österreich: Das Standort-Entwicklungsgesetz ist in Kraft
Überblick. Das Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 110/2018). Das StEntG regelt ein Verfahren zur Identifizierung standortrelevanter Vorhaben, die im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen. Zudem regelt das StEntG verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.
Standortrelevante Vorhaben. Im Sinne des StEntG ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde (§ 2 Abs 1 StEntG). Von einem standortrelevanten Vorhaben, an dem ein besonderes öffentlichen Interesse der Republik Österreich besteht, ist insbesondere dann auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen (§ 2 Abs 2 StEntG).
Kriterien. Die Kriterien für die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, sind gemäß § 2 Abs 3 StEntG insbesondere die für überregionale Kreise der Bevölkerungrelevante oder strategische Bedeutung des standortrelevanten Vorhabens (Z 1); die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem für die jeweilige Region relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs (Z 2); ein maßgebliches Investitionsvolumen (Z 3); eine durch das standortrelevante Vorhaben zu erwartende gesteigerte volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zumindest eines Bundeslandes (Z 4); ein nach Österreich stattfindender Wissens-, Technologie- oder Innovationstransfer (Z 5); relevante Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, wie insbesondere die Schaffung von Voraussetzungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten oder die Unterstützung solcher Tätigkeiten (Z 6); die finanzielle Beteiligung der Europäischen Unionan der Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens (Z 7); ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Netz-, Leitungs- und Versorgungssicherheitoder zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (Z 8); ein wesentlicher Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende (Z 9); ein wesentlicher Beitrag zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort(Z 10) oder ein wesentlicher Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung (Z 11). Diese Auflistung der Kriterien im StEntG ist demonstrativ. In der Beurteilung des Einzelfalls können daher auch andere als die aufgelisteten Kriterien relevant sein. Die Kriterien lassen Spielraum für Interpretation. In der Praxis wird sich zeigen, wie diese Kriterien ausgelegt werden.
Verordnung. Die endgültige Entscheidung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt und eine Bestätigung darüber erteilt wird oder nicht obliegt der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen. Sie haben regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich zu entscheiden (§ 7 Abs 1StEntG). Die Bestätigung, dass ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt, wird im Wege einer Verordnung, der sogenannten Standort-Entwicklung-Vorhaben-Verordnung, öffentlich kundgemacht (§ 9 StEntG).
Verfahrensbeschleunigung. Für standortrelevante Vorhaben, denen das besondere Interesse der Republik Österreich gemäß Standort-Entwicklung-Vorhaben-Verordnung erteilt wurde, bestimmt das StEntG, dass das Genehmigungsverfahren spätestens 12 Monate nach Antragstellung zu erledigen ist. Wenn die Behörde nicht binnen dieser Frist entscheidet, hat der Antragsteller die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, welches in der Sache selbst zu entscheiden hat. Das StEntG enthält zudem Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten und Sonderbestimmungen zur Beschleunigung des Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G). Diese Sonderbestimmungen gehen den Reglungen des AVG, VwGVG und UVP-G vor.
Ausblick. Das StEntG ist nicht ohne öffentliche Kritik in Kraft getreten. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Gesetz in der Praxis bewähren wird.