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Legal News
11. Juli 2018

Dritte Führungsebene ab 01.09.2018 ebenfalls vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen?

Schon vor der heftig diskutierten, mit Anfang September 2018 in Kraft tretenden Arbeitszeitreform waren sogenannte leitende Angestellte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (“AZG“), demnach jene Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich seitens des Arbeitgebers übertragen wurden, gemeinsam mit der Unternehmensführung der Gesellschaft vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen. Nunmehr soll dieser Personenkreis (erheblich) erweitert werden.  

Ausgangslage. Die Ausnahme für leitende Angestellte wurde damit begründet, dass der Aufgabenbereich dieser eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung kaum zuließ, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen konnten und überdies gewöhnlich (im Vergleich zur sonstigen Arbeitnehmerschaft) ein überdurchschnittlich (hohes) Entgelt bezogen. Somit sollten nur jene Angestellte vom AZG ausgenommen werden, die sich aufgrund ihrer einflussreichen Position aus der Angestelltenschaft heraushoben. Zur Beurteilung des Vorliegens der maßgebenden Kriterien war dabei stets auf den faktischen Einfluss und auf die Funktion des zu beurteilenden Arbeitnehmers abzustellen. Völlige Entscheidungsfreiheit bzw. die Befugnis Dienstnehmer aufzunehmen, zu kündigen oder gar zu entlassen sowie die Berechtigung Löhne und Gehälter der übrigen Dienstnehmer zu vereinbaren, wurde dabei nicht verlangt. 

Folge der Ausnahme. Für leitende Angestellter galt daher schon bisher keine maximal zulässige Arbeitszeit. Damit fiel für den Arbeitgeber auch grundsätzlich die Verpflichtung zur Bezahlung von Überstunden samt Zuschlägen weg. “Grundsätzlich“ deshalb, da durch Kollektivvertrag oder durch Einzelvereinbarung eine Verpflichtung zur Vergütung von Überstunden bzw. zur Einhaltung von Arbeitszeithöchstgrenzen begründet werden konnte.

Erweiterung der Ausnahme durch Reform. Mit der Arbeitszeitreform wurde nunmehr normiert, dass - zusätzlich zu den leitenden Angestellten und der Unternehmensführung - auch jene Arbeitnehmer vom AZG ausgenommen werden sollen, denen “maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis“ übertragen sind, und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit (a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder (b) von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Eine “leitende Funktion“ wie bisher ist demnach in der neuen Fassung des AZG nicht mehr zwingend vorgesehen.  

Folgen der Reform. Ganz offensichtlich soll nunmehr – neben der bereits jetzt vom AZG ausgenommenen ersten (Geschäftsführer; Vorstand) und zweiten (leitende Angestellte) Führungsebene – zusätzlich auch die dritte Führungsebene vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen werden. Das würde je nach faktischer Ausgestaltung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse bedeuten, dass es, beginnend mit September 2018, etwa für Filialleiter, Außendienstmitarbeiter, (außer)universitäre Wissenschaftler, technischen Fachpersonal, Unternehmensjuristen udgl mangels Anwendbarkeit des AZG ebenfalls keine maximal zulässige Arbeitszeit und damit einhergehend auch keine Auszahlung von allfälligen Überstunden mehr geben könnte.

Kritik. Zu Recht wird meines Erachtens nach heftig kritisiert, dass der nunmehr gewählte Gesetzesbegriff (“selbständige Entscheidungsbefugnis“) einerseits zu weitreichend, andererseits zu unbestimmt formuliert wurde, lässt er doch fast gänzlich offen, welche Arbeitnehmer nun tatsächlich umfasst sein sollen: Was ist etwa mit der “Entscheidungsbefugnis“ gemeint und wie weit muss bzw. darf diese gehen? Ab wann ist eine Entscheidungsbefugnis ferner “selbstständig“ iSd Gesetzes? Klarheit in dieser Frage werden erst gerichtliche Entscheidungen bringen können. Bis dahin heißt es: Rechtssicherheit adé.