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Legal News
1. Oktober 2020

Einsichts- und Informationsrechte eines GmbH-Gesellschafters

Nach ständiger Rechtsprechung steht einem Gesellschafter einer GmbH ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Gesellschaft zu. Der Informationsanspruch des Gesellschafters geht dabei auch über das gesetzlich geregelte Bucheinsichtsrecht hinaus und erfasst alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft und gegenüber Dritten (RIS-Justiz RS0105318).

Allgemein wird das Informationsrecht aus dem Gesellschaftsverhältnis abgeleitet und dient der Wahrung der mit der Gesellschafterstellung verbundenen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte des Gesellschafters. Zu beachten ist dabei, dass bei der GmbH nicht nur die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, sondern auch die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen. Sollen die Gesellschafter diese Prüfungs- und Leitungsaufgaben sachgerecht wahrnehmen, so erfordert dies die umfassende Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft (siehe OGH 20.02.2020, 6 Ob 166/19h).

Die Ausübung des Auskunftsrechts ist nicht auf die Generalversammlung beschränkt. Ein Auskunftsersuchen an die Geschäftsführung muss durch den Gesellschafter auch nicht näher begründet werden (RIS-Justiz RS0060098). Der Gesellschafter hat eine Einsichtnahme allerdings persönlich vorzunehmen und die erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers ist zulässig.

Das Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH besteht aber auch nicht unbeschränkt. Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Gewährung der Auskunft einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird.

Gegen ein gesetzliches Verbot kann die Informationserteilung dann verstoßen, wenn ein konkurrierender Gesellschafter die Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt und darin eine Verletzung des Kartellverbots liegt (siehe OGH 20.02.2020, 6 Ob 166/19h).

Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn unlautere Motive und eigene Interessen des Gesellschafters augenscheinlich im Vordergrund stehen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (siehe OGH 20.02.2020, 6 Ob 166/19h).

Die Gesellschaft, die sich auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs des Gegners stützt, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast. Sie hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen (siehe OGH 20.02.2020, 6 Ob 166/19h).

Die Informationsansprüche sind als selbständiges Individualrecht nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter - in Hinsicht auf die aus dem ehemaligen Gesellschaftsverhältnis entspringenden Vermögensansprüche - im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse allerdings schon bei der außergerichtlichen Geltendmachung gegenüber der Gesellschaft konkret darzulegen (RIS-Justiz RS0060098).