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Legal News
15. Februar 2022

Erbrechtliche Folgen der Scheidung und der Auflösung einer Lebensgemeinschaft

Seit dem 1. Jänner 2017 werden mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen (Testament o.ä.), soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verstorbene nicht ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet hat (§ 725 Abs 1 S 1 ABGB). Der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 bezweckte mit dieser Regelung den mutmaßlichen Willen des letztwillig Verfügenden abzubilden. In der Regel wolle ein „ehemaliger“ Ehegatte oder Lebensgefährte nicht, dass der andere Teil nach ihm erbe (ErläutRV 688 Blg NR 25. GP 20).

Seit Inkrafttreten der Bestimmung besteht in der Literatur Uneinigkeit betreffend die Reichweite von § 725 Abs 1 ABGB. Nach einem Teil der Lehre (insb Welser, Erbrechts-Kommentar § 725 ABGB Rz 2) ist es unerheblich, ob das Testament oder die sonstige letztwillige Verfügung vor oder nach Begründung des maßgeblichen Familienverhältnisses (Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft) errichtet wurde. Nach der Gegenauffassung (vgl Christandl/Nemeth, NZ 1 [3 ff]) ist die Bestimmung nur auf letztwillige Verfügungen, die bei bereits bestehendem Familienverhältnis errichtet wurden, anwendbar.

In der Rechtssache 2 Ob 76/21x hatte sich der OGH mit folgender Konstellation auseinanderzusetzen: Der im Jahr 2018 Verstorbene hatte seine spätere Ehefrau im Jahr 1978 testamentarisch als Universalerbin eingesetzt. Im Jahr 1979 erfolgte die Eheschließung, im Jahr 1990 die Scheidung. Der OGH hielt in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf Welser fest, dass es irrelevant ist, zu welchem Zeitpunkt die letztwillige Verfügung errichtet wurde. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung - unter anderem - mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Mit dem Wegfall der spezifischen Nahebeziehung einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gehe überdies regelmäßig eine abschließende Trennung der Vermögenssphären einher. Im Ausgangsfall ging die ehemalige Ehegattin daher leer aus.

Die Entscheidung des OGH in der Rechtssache 2 Ob 173/21m betraf die Auslegung des Begriffes „Lebensgemeinschaft“. Eine gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft findet sich im Zivilrecht nicht. Im Allgemeinen sind nach dem OGH die drei Merkmale Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft entscheidend, wobei nicht bei jeder Lebensgemeinschaft alle Merkmale vorhanden sein müssen (RIS-Justiz RS0047000).

In 2 Ob 173/21m sprach der OGH aus, dass diese Definition auch für die Auslegung von § 725 Abs 1 ABGB heranzuziehen ist. Im konkreten Fall bestand zwar weder eine Wohngemeinschaft noch ein gemeinsames Konto. Aufgrund der gemeinsamen Freizeitgestaltung, der Mitarbeit der Partnerin im Haushalt des Verstorbenen und der bis zum Zeitpunkt der altersbedingten Unmöglichkeit bestehenden Geschlechtsgemeinschaft lag nach Auffassung des OGH dennoch eine Lebensgemeinschaft vor. Auch die Dauer der Beziehung (22 Jahre) und der Umstand, dass der Verstorbene seine Partnerin in der letztwilligen Verfügung explizit als „Lebensgefährtin“ bezeichnet hatte, sprachen nach dem Gerichtshof für eine Bewertung als Lebensgemeinschaft. Weil diese Lebensgemeinschaft vor dem Tod aufgelöst worden war, wurde auch in diesem Fall die letztwillige Verfügung aufgehoben.

Für die Praxis gilt Folgendes zu beachten: Sofern der Bestand einer letztwilligen Verfügung auch im Falle der Änderung der familienrechtlichen Verhältnisse gesichert werden soll, muss dies explizit angeordnet und dokumentiert werden. Mangels klarer Definition der Lebensgemeinschaft im Erbrecht, ist bei letztwilligen Verfügungen zugunsten von (vermeintlichen) Lebensgefährten eine besonders sorgfältige Prüfung geboten.