DE/EN
Legal News
21. Juni 2018

Europäischer Gerichtshof für Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung bei „wilden Streiks"

Anlassfall. Anfang Oktober 2016 kam es beim Flugpersonal von TUIfly zu einem ungewöhnlichen Anstieg von Krankenständen, nachdem die Unternehmensleitung der Belegschaft Umstrukturierungsmaßnahmen angekündigt hatte. Die spontane Ausfallquote erreichte beim Kabinenpersonal bis zu 62% und beim Cockpit-Personal sogar bis zu 89%. Schließlich gab TUIfly seine ursprüngliche Flugplanung auf und zahlreiche Annullierungen sowie Verspätungen waren die Folge. Daraufhin klagten mehrere betroffene Fluggäste das ausführende Luftfahrtunternehmen, weil dieses sich unter Berufung auf „außergewöhnliche Umstände“ weigerte, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Ausgleichsleistungen. Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen, haben nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen bei Flugannullierungen und großen Ankunftsverspätungen von drei Stunden und mehr einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, und zwar je nach Entfernung in Höhe von EUR 250, 400 oder 600. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder beruflichen Linien- oder Pauschalreiseflug handelt. Erfasst werden generell sämtliche Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten. Bei Flügen, die außerhalb der EU beginnen und in diese führen, gelten die Passagierrechte nach der Fluggastrechte-Verordnung allerdings nur dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Hauptsitz in der EU hat.

Außergewöhnliche Umstände. Bei „außergewöhnlichen Umständen“, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, sind Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit. Das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungsgrundes hat das Luftfahrtunternehmen zu beweisen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können als „außergewöhnliche Umstände“ Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Darunter können beispielsweise Streiks fallen, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen. Im Anlassfall ging es um die entscheidungswesentliche Frage, ob auch „wilde Streiks“, die spontan von einem erheblichen Teil der Belegschaft und somit nicht von Arbeitnehmervertretern ausgehen, als „außergewöhnliche Umstände“ zu werten sind.

Entscheidung. Der EuGH sah in einem solchen „wilden Streik“ eines erheblichen Teils des Flugpersonals zum Zweck der Erhebung von Forderungen aus Anlass der angekündigten Umstrukturierungsmaßnahmen keinen außergewöhnlichen Umstand verwirklicht. Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen gehören zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen. Sohin seien Meinungsverschiedenheiten mit Mitarbeitern nicht ungewöhnlich. Die damit einhergehenden Risiken seien als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens zu betrachten. Für die tatsächliche Beherrschbarkeit des „wilden Streiks“ spreche unter anderem, dass er letztlich nach einer Einigung zwischen Luftfahrtunternehmen und Betriebsrat endete. Das Luftfahrtunternehmen hätte daher den Passagieren im Anlassfall Ausgleichszahlungen zu leisten.

Fazit. Bemerkenswert an dieser folgenreichen Entscheidung ist nicht nur das Auslegungsergebnis, welches vom Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts abweicht, sondern auch der ungewöhnliche Entscheidungszeitpunkt. Der EuGH hat am 17. April 2018 nach nur fünf Tagen (!) nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts entschieden; die Übersetzung des Urteils in 23 Amtssprachen der EU bereits inbegriffen. Wenngleich die Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung keinen Anwendungsfall für ein Eilverfahren bietet, könnten hier durchaus andere Beweggründe den Ausschlag für den „Eilflug“ des Europäischen Gerichtshofs gegeben haben. Laut der benutzerfreundlichen „Luxemburger Liste“(© Keiler) sind beim Europäischen Gerichtshof bisher rund 160 Verfahren zur Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung eröffnet worden, wobei statistisch nur über rund die Hälfte davon schlussendlich entschieden wurde. Um wirtschaftlich folgenreiche Entscheidungen des EuGH zu praxisrelevanten Auslegungsfragen zu vermeiden, wird eine große Anzahl der anhängigen Verfahren im Vorfeld entweder durch eine Einigung ohne Urteil erledigt oder die Ansprüche werden anerkannt, um dem EuGH die Entscheidungsgrundlage zu entziehen. Diese Taktik hat der EuGH aktuell mit einer Überraschungsentscheidung offensichtlich zu verhindern gewusst.