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Legal News
5. September 2017

Angleichungen der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

Einleitung. Mit Juli 2017 erreichte die Meldung den österreichischen Handel, dass ein Abschluss der Entgeltreform für rund 80.000 Handelsbetriebe sowie 404.000 Handelsangestellten (nicht aber für Handelsarbeiter) zwischen den Sozialpartnern erfolgte. Aber was bringt diese neue Gehaltsordnung im Detail und ab wann bzw. wie müssen diese Neuerungen von den Arbeitgebern umgesetzt werden. Wenn Sie interessiert sind, dann lesen Sie bitte weiter und verschaffen sich einen ersten Kurzüberblick.

 

Umsetzungsvorgaben. Das Wichtigste aus Arbeitgebersicht zuerst: Nach der Neuregelung haben Arbeitgeber beginnend mit 01.12.2017 insgesamt vier Jahre Zeit (demnach bis zum 01.12.2021) ihre Arbeitnehmer in das Gehaltsschema NEU zu überführen.
 
Wann dieser Wechsel dabei genau innerhalb dieses Zeitraums stattfindet ist grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen. Zu beachten ist aber, dass der Wechselstichtag per Betriebsvereinbarung zu vereinbaren ist bzw. - in Betrieben ohne Betriebsrat - die Arbeitnehmer spätestens drei Monate vorher schriftlich informiert werden müssen. Ferner muss den Arbeitnehmern die Einstufung in das Gehaltsschema NEU und das Beschäftigungsgruppenjahr sowie die Höhe des Mindestgehalts spätestens vier Wochen vor dem Wechselstichtag mittels Dienstzettel NEU übermittelt werden. Vereinbart wurde darüber hinaus, dass der Wechselstichtag nur zu einem Monatsersten und stets nur für die gesamte Belegschaft gemeinsam erfolgen kann, um nicht unterschiedliche Gehaltssysteme parallel zu schaffen. Zur Gewährleistung des korrekten Wechsels sollen laut den Sozialpartnern eigene Schlichtungsstellen idZ errichtet werden und wurde auch ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot der wechselnden Arbeitnehmer aufgrund des Wechsels vereinbart.
 
Bis zum Wechsel auf das Gehaltsschema NEU gilt für alle Dienstverhältnisse allerdings weiterhin die alte Gehaltsordnung. Dies gilt aber nicht für Betriebe, die den Handelskollektivvertrag erstmals nach dem 01.12.2017 anwenden müssen, etwa da diese Betriebe erst nach 01.12.2017 neu gegründet werden. Für diese Betriebe gilt die Gehaltsordnung NEU vielmehr sofort.
 
Vordienstzeiten. Im Zusammenhang mit Vordienstzeitenanrechnung wurde nunmehr festgelegt, dass diese Vordienstzeiten nur noch im Höchstausmaß von 7 (bzw. bei bestimmten Tätigkeiten maximal 8) Jahren bei der Einstufung in die Gehaltsordnung berücksichtigungswürdig sind. Im Vergleich dazu ist derzeit eine Anrechnung von mehr als doppelt so vielen Jahren möglich. Mitarbeiter mit mehr Berufserfahrung (demnach tendenziell ältere Mitarbeiter) sollen durch diese Neuregelung für Unternehmen wieder leistbarer und Altersdiskriminierung vermieden werden.
 
Auch in Bezug auf Elternkarenzurlaub gibt es Neuerungen bei der Anrechnung: Hier wurde nämlich vorgesehen, dass Elternkarenzurlaube nunmehr im Ausmaß von höchstens 24 Monaten (bisher maximal 10 Monate und nur für das erste Kind) als Vordienstzeiten bzw. ferner ab 01.12.2017 im Ausmaß von 22 Monaten pro Kind (bisher gar nicht) im Rahmen von Vorrückungen berücksichtigt werden müssen.  
 
Beschäftigungsgruppen. Auch hier ist alles neu: Statt bisher zwei Gehaltsgebieten (A und B) sowie acht Gehaltstafeln (a bis h) gibt es nunmehr nur mehr ein Beschäftigungsgruppenschema, welches für alle Handelsbranchen gleichermaßen gilt. Innerhalb dieses Schemas wurden die Beschäftigungsgruppen A bis B (Hilfsjobs), C bis F (Jobs mit kaufmännischer Ausbildung) sowie G bis H (Management) neu geschaffen. Insgesamt ist das System im Vergleich zur alten Gehaltsordnung uE nach zukunftsfähiger ausgestaltet (dies zeigen schon die verwendeten modernen Begrifflichkeiten, wie etwa “Category Manager“) und schafft auch durch – im Vergleich – klarere und umfassendere Beschreibungen mehr Rechtssicherheit und insgesamt eine Vereinfachung.
 
Gehälter. Hier ist eine vergleichsweise flachere Gehaltskurve mit höheren Einstiegsgehältern zu erkennen: Etwa wird das brutto Einstiegsmindestgehalt (in den ersten drei Dienstjahren) von EUR 1.500 (niedrigste Beschäftigungsgruppe A) bis EUR 3.200 (höchste Beschäftigungsgruppe H), das brutto Höchstgehalt (ab dem 13. Jahr) von EUR 1.580 (Beschäftigungsgruppe A) bis EUR 4.400 (Beschäftigungsgruppe H) reichen.
 
Ferner werden die kollektivvertraglichen Gehaltssprünge in den einzelnen Beschäftigungsgruppen zukünftig nur noch im vierten, siebten, zehnten sowie dreizehnten Dienstjahr erfolgen, insgesamt demnach nur noch viermal, und nicht wie bisher, insgesamt neunmal und zwar meist bereits erstmals im zweiten Dienstjahr.
 
Fazit. Für Arbeitgeber gilt es demnach nunmehr gut zu überlegen, zu welchem Stichtag ein Übergang der Arbeitsverhältnisse in das Gehaltsschema NEU stattfinden soll. Ist das entschieden, sind Arbeitgeber angehalten, im Rahmen dieses Übergangs die entsprechenden Formalitäten im Detail einzuhalten. Aufgepasst werden muss bei Betrieben, auf welche der Handelskollektivvertrag erstmals nach dem 01.12.2017 anwendbar sein wird: Diese müssen die neue Gehaltsordnung nämlich sofort anwenden.