Mit 22.03.2019 trat in Österreich eine neue Bestimmung, nämlich der § 7a Arbeitsruhegesetz (in Folge “ARG”) als Versuch einer diskriminierungsfreien Karfreitagsregelung in Kraft. Anlass war ein zuvor ergangenes EuGH-Urteil, das beurteilte, ob der Karfreitag auch für einen konfessionslosen Arbeitnehmer als Feiertag gilt. Im August 2019 fand diese "Karfreitags-Causa" dann ihr jähes Ende: Die Arbeiterkammer, welche die Klage bis vor den EuGH unterstützte, zog sich nunmehr von dieser endgültig zurück.
Der Anlassfall. Ursprünglich räumte die bestehende Regelung (§ 7 Abs 3 ARG) nur Angehörigen der evangelischen Kirchen nach AB und HB, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche (in Folge „evangelische Arbeitnehmer“) einen (sog „relativen“) Feiertag ein. Folglich hatten auch nur diese Vorgenannten einen Anspruch auf eine Freistellung oder ein Feiertagsentgelt, welches grundsätzlich in der Höhe des normalen Entgelts besteht und letztendlich zu einer doppelten Vergütung führt.
Der EuGH entschied in der RS Cresco Investigation (EuGH C-193/17), dass die “Karfreitagsregel” diskriminierend sei, da sie zu einer unterschiedlichen Behandlung evangelischer und nicht-evangelischer Arbeitnehmer führt: Beide Arbeitnehmergruppen befinden sich in vergleichbaren Situationen, da beide ein Interesse an Freizeit und Erholung haben.
Der österreichische Gesetzgeber reagierte auf die Entscheidung des EuGH rasch, da hinsichtlich des herannahenden Karfreitags dringender Handlungsbedarf bestand und setzte sie durch einen sog „persönlichen Feiertag“ im § 7a ARG um: Im Wesentlichen hat nun jeder AN, unabhängig vom religiösen Bekenntnis, einmal jährlich das Recht einseitig einen Urlaub anzutreten – dies allerdings unter Konsumtion einer seiner Urlaubstage und nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Vorankündigungsfrist. Der Arbeitnehmer kann auf Ersuchen des Arbeitgebers freiwillig auf den persönlichen Feiertag verzichten. Daraus folgt für den Arbeitnehmer ein doppeltes Entgelt, welches aus dem Arbeitsentgelt und einem sog “Urlaubsentgelt” besteht, und der Verbrauch dieses “persönlichen Feiertages”.
Umsetzung. Zwecks unionsrechtlich gebotener Rechtsbereinigung wurde der Karfreitag als Feiertag aus dem ARG und sämtlichen Kollektivverträgen gestrichen. Außerdem wurden auch zukünftige Vereinbarungen über eine Sonderregelung des Karfreitags in Kollektivverträgen für unzulässig erklärt.
Diese Bestimmung ist höchst umstritten: Zunächst ist festzuhalten, dass kein absolutes Verbot besteht, durch Gesetz in Kollektivverträge einzugreifen. Allerding müssen Eingriffe durch den Gesetzgeber den Grundrechten entsprechen: In diesem Fall sind die Grundrechte auf Koalitions- und Religionsfreiheit betroffen. Ersteres erscheint problematisch, da die Änderung durch Gesetz und nicht durch Kollektivvertrag erging und somit der Kompetenz der Sozialpartner, welche für den Abschluss von Kollektivverträgen zuständig sind, entzogen wurde. Das zweite betroffene Grundrecht, die Religionsfreiheit, muss wiederum zwei Gesichtspunkte berücksichtigen: Erstens könnte der Eingriff gegen den Gleichheitsgrundsatz zwischen den Religionen verstoßen, da sämtliche katholische Feiertage, nicht aber der höchste evangelische Feiertag, bewahrt wurde. Diese beiden Religionen werden also nicht gleich behandelt. Darüber hinaus könnte erneut eine Diskriminierung vorliegen: Der jüdische Feiertag “Jom Kippur” könnte nunmehr zu einer Diskriminierung nicht-jüdischer (und somit auch der evangelischen) Arbeitnehmer führen, da nur jüdischen Arbeitnehmer ein Feiertag zugesprochen wird, allen anderen Arbeitnehmern jedoch nicht. Diese Diskriminierung könnte aber in diesem spezifischen Fall durch historische Gründe gerechtfertigt sein.
Auf nationaler Ebene verlagert dieser Diskurs nunmehr die Entscheidungslast zum VfGH: Eine Gesetzesprüfung ist nach derzeitigem Stand durch die evangelische Kirche bzw den ÖGB geplant, bleibt aber noch abzuwarten. Nachdem die Arbeiterkammer die Klage des betreffenden Arbeitnehmers auf sein Feiertagsentgelt bis vor den EuGH unterstützte, gab dieselbe an, dass sie diese Causa nicht mehr vor Gericht weiterverfolgen wird. Im Übrigen wurde der Rechtsstreit, dessen Streitwert sich auf 69 € belief, mittlerweile einvernehmlich gelöst.
Fazit. Die neue Karfreitagsregelung ist das Resultat des komplizierten Zusammenspiels von Unionsrecht, nationalen Gesetzen sowie Kollektivverträgen und auf nationaler Ebene ein politischer Kompromiss zur Wahrung möglichst vieler konträrer Interessenlagen, insb jener der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Autorin: Melanie Wiedemann