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Legal News
20. Februar 2025

Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

Hintergrund

Birkenstock strebte seit längerem an, dass die international bekannten Sandalen als Kunstwerke anerkannt und damit urheberrechtlich geschützt werden – mit dem Ziel, preisgünstige Nachahmungen zu unterbinden. Doch der deutsche Bundesgerichtshof lehnte dieses Anliegen ab.

Schon Moonboots und das klassische Porsche-Modell wurden als Kunstwerke eingestuft und genießen somit Schutz durch das Urheberrecht. Das bedeutet, dass sie ohne Genehmigung nicht von anderen Herstellern nachgeahmt werden dürfen. Dieser Schutz gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers und stellt daher ein wirksames Mittel gegen Produktkopien dar. Auch der deutsche Sandalenhersteller Birkenstock aus Rheinland-Pfalz wollte diesen Schutz für seine Sandalen durchsetzen.

Das Urteil des BGH vom 20.02.2025

Geklagt hatte Birkenstock einen Händler, der über das Internet ebenfalls Sandalen anbietet oder als Lizenznehmer herstellt. Der Klägeranwalt für Birkenstock war der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Er sah in der Sandale ein Kunstwerk, zumal das Design des Schuhs vom Brutalismus in der Architektur inspiriert sei. Brutalismus wurde zuletzt durch den Oskar-nominierten Film „The Brutalist“ weit bekannt. Das deutsche Landgericht hatte den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Klagen hingegen abgewiesen.

Der deutsche BGH hatte nun das letzte Wort und verneinte den Urheberrechtschutz, weil die Sandalenmodelle keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst seien.

In seiner Begründung führt der BGH aus, dass Urheberrechtsschutz nur dann besteht, wenn ein gewisser gestalterischer Freiraum genutzt wurde und das Design eine künstlerische Note aufweist. Kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, wenn die Gestaltung durch technische Vorgaben, feste Regeln oder andere Zwänge bestimmt wird. Für den Schutz eines Werks der angewandten Kunst – genauso wie bei anderen Kunstwerken – muss eine gewisse gestalterische Höhe erreicht werden. Rein handwerkliche Arbeit, die lediglich auf formalen Gestaltungselementen basiert, reicht nicht aus. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer Urheberrechtsschutz beansprucht, muss nachweisen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sah der BGH im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Auswirkungen auf Österreich

Das BGH-Urteil könnte auch in Österreich dazu führen, dass der Urheberrechtsschutz für Alltagsgegenstände restriktiver gehandhabt wird. Unternehmen, die besonderen Schutz für ihre Designs anstreben, könnten sich verstärkt dem Musterschutz zuwenden, der allerdings nur 25 Jahre gilt. Unternehmen, die weiterhin auf urheberrechtlichen Schutz für Alltagsgegenstände setzen, müssen verstärkt nachweisen, dass ihr Design über eine bloß funktionale oder stilistische Gestaltung hinausgeht und eine erhebliche künstlerische Gestaltungshöhe erreicht.