Überblick - Von der breiten Öffentlichkeit eher unbemerkt hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in der letzten Session im Jahr 2017 die Bestimmung des § 86 Abs 3 Z 1 Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) teilweise aufgehoben (G 125/2017-9 vom 04.12.2017). § 86 Abs 3 Z 1 ASVG regelt unter anderem den Anfallszeitpunkt einer Waisenpension. Die Waisenpension ist eine Leistung aus dem Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung ermöglichen soll. Bisher galt, dass die Waisenpension auch rückwirkend mit jenem dem Eintritt des Versicherungsfalles (Todestag eines Elternteils) folgenden Tag anfällt, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Weitere Ausnahmeregelungen gab es nicht, sodass bei Volljährigen die Waisenpension erst mit dem Tag der Antragstellung anfällt und nicht rückwirkend auf den Versicherungsfall gilt. Dabei hat das Gesetz keine Ausnahme für Volljährige mit einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zugelassen.
Der VfGH hat nun mit seiner Entscheidung einmal mehr klargestellt, dass volljährige Personen mit einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung jedoch genauso schutzwürdig sind wie minderjährige Kinder.
Ausgangslage - Der Vater des Antragstellers verstarb im Jahr 2014 frühzeitig. Aufgrund einer Krankheit aus der Kindheit ist der bereits volljährige Antragsteller seit Jahren geschäftsunfähig und wurde im Jahr 2016 besachwaltert. Für ihn wurde daher ein Antrag auf Gewährung von Waisenpension und Ausgleichszulage, und zwar trotz seiner Volljährigkeit dennoch rückwirkend ab dem Todestag des Vaters bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht. Die Pensionsversicherungsanstalt hat die beantragte Waisenpension und Ausgleichszulage gemäß § 86 Abs 3 Z 1 ASVG jedoch erst mit dem Antragstag zuerkannt. Dagegen wurde die Pensionsversicherungsanstalt auf die Feststellung, dass Waisenpension und Ausgleichszulage bereits rückwirkend mit dem Jahr 2014 zustehen, geklagt. Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hätte bislang in mehreren vergleichbaren Entscheidungen daran festgehalten, dass das ASVG nicht darauf abstellt, aus welchen Gründen die Antragstellung auf Waisenpension erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt ist, mit Ausnahme der gesetzlichen Regelung der Minderjährigkeit. Gegen diese Entscheidung des Erstgerichts wurde für den Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung erhoben und diese gleichzeitig mit einem Antrag auf Gesetzesprüfung durch den VfGH verbunden.
Gleichbehandlung - Der in der österreichischen Verfassung verankerte Gleichheitsgrundsatz gebietet „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich“ zu behandeln. Der VfGH verweist in seiner Entscheidung darauf, dass ein auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht Postulations- oder Geschäftsfähiger einer minderjährigen Person gleichzuhalten ist. Dies deswegen, weil eine auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung geschäfts- und prozessunfähige Person befindet sich mit einer minderjährigen Person in einer rechtlich vergleichbaren Lage.
Fazit - Die Bestimmung zum Anfall der Waisenpension für Personen mit einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung wurde wegen des Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz in den wesentlichen Teilen als verfassungswidrig aufgehoben. Ein wesentlicher Beitrag, um Rechtsansprüche von unterstützungsbedürftigen, volljährigen Personen nach dem Erwachsenenschutzgesetz, welches mit 01.07.2018 in Kraft getreten ist, durchzusetzen.