Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) beschäftigt sich einmal mehr mit der Frage, ob in einem konkreten Fall Miturheberschaft an einem Kunstwerk vorliegt oder nicht (OGH 26.09.2017, 4Ob64/17s). Im konkreten Fall ging es um ein Gemeinschaftskunstwerk mit dem Titel „T-Guardian“. An diesem Kunstwerk waren zwei Künstler beteiligt, einerseits ein Künstler der Kunstwerke aus Maschendraht, Kabelbindern und unterlegter Lichtquelle herstellt. Der andere Künstler schuf die Figur des Wächters, teilweise in sitzender Form als sogenannter „Kantenhocker“, teilweise in stehender Form. Beide Künstler genießen in ihren jeweiligen Bereichen überregionale Bekanntheit. Ein solcher „Kantenhocker“ des zweiten Künstlers wurde bei ihrem gemeinsamen Kunstwerk auf ein vom anderen Künstler hergestelltes Kabelbinder-, Drahtgeflecht in Form eines großen T platziert, genauer auf dessen Querbalken. Das Kunstwerk wurde anschließend in Galerien ausgestellt und Modelle davon wurden zum Verkauf angeboten. Bei der Aufteilung des Verkaufserlöses kam es in der Folge zu Streitigkeiten zwischen den beiden Künstlern und der Künstler, der „den Wächter“ geschaffen hatte, gab sich zukünftig auf seiner Website als alleiniger Urheber aus. Das war dem anderen Künstler natürlich nicht recht und er klagte auf Feststellung seiner Miturheberschaft.
Der Oberste Gerichtshof entschied dabei – anders als seine Vorinstanzen Landesgericht Linz und Oberlandes Gericht Linz, dass im konkreten Falle keine Miturheberschaft des Klägers vorliege. Dies wurde damit begründet, dass die gegenständliche T-förmige Skulptur des Klägers, die mit jener aus unterschiedlichem Material Gefertigten des Beklagten (Kantenhocker) verbunden wurde, selbstständig verwertbar ist. Außerdem würde die Trennung der einzelnen Teile keine unverhältnismäßige Wertzerstörung bedeuten. Somit fehle es an der Voraussetzung der untrennbaren Einheit des Kunstwerkes, sodass bloß eine Werkverbindung, aber keine Miturheberschaft gegeben ist.
§ 11 Urheberrechtsgesetz legt fest, dass wenn mehrere Künstler ein Werk gemeinsam geschaffen haben, die Beiträge untrennbar (nicht abgesondert verwertbar) sind, Miturheberschaft vorliegt und die Urheberrechte dann allen Miturhebern gemeinschaftlich zustehen. (Walter, Grundriss des österreichischen Urheber-, Urhebervertrags-, und Verwertungsgesellschaften 31 OGH 19.11.2002, 4OB229/02h).
Der OGH führt aus, dass von einer untrennbaren Einheit dann nicht gesprochen werden kann, wenn sich das Werk in einzelne Teile zerlegen lässt, die eines selbstständigen Bestands fähig sind und durch die Trennung in ihrem Wesen nicht verändert werden.
Nach herrschender Auffassung, die in diesem Zusammenhang auf vom OGH zitiert wird, sind die Teile des Werkes dann eines selbstständigen Bestands im Sinne des § 11 Abs 1 urheberrechtsgesetzfähig, wenn sie sich theoretisch gesondert verwerten lassen; es ist also auf die selbstständige Verkehrsfähigkeit abzustellen (Kusznierin Kucsko Handik, Urheberrecht § 11 Rz 23) wenn sich die Beiträge, wie in dem dem OGH-Erkenntnis zugrunde liegenden Fall, noch den einzelnen Schöpfern zuordnen lassen und ob der einzelne Beitrag für sich genommen unvollständig und ohne weitere Ergänzung und Umgestaltung nicht verkehrsfähig wäre. Dabei ist alleine die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung relevant. Eine solche selbstständige Verkehrsfähigkeit liegt also vor, wenn sich die Anteile an einem Werk, ohne dadurch unvollständig und ergänzungsbedürftig zu werden, aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen lassen und es denkbar ist, dass sie in irgendeiner Weise Wiederverwendung finden könnten. (KusznieraaO).
Im vorliegenden Fall des „T-Guardian“ lassen sich die Beiträge nicht nur den einzelnen Schöpfern zuordnen, sondern wären die einzelnen Beiträge für sich genommen nicht unvollständig, doch nicht ohne weitere Ergänzung oder Umgestaltung nicht verkehrsfähig. Aus diesen Gründen sieht der OGH im konkreten Fall keine Miturheberschaft im Sinne des § 11 Urheberrechtsgesetz als gegeben an.
Am Rande – weil nicht im Bereich der Bildenden Kunst zugeordnet, sondern zur darstellenden Kunst gehörig – darf in diesem Zusammenhang auch auf Werke der Musik- und Theaterkunst verwiesen werden. Gemäß § 11 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz begründet die Verbindung von Werken verschiedener Art (z.B. Text mit Musik) prinzipiell keine Miturheberschaft. In so einem Fall handelt es sich um sogenannte „verbundene Werke“ wie Oper, Operette oder Musical (Walter, aaO.) Für die Schutzfristberechnung wurde in Umsetzung der Schutzdaueränderungsrichtlinie 2011 mit der Urheberrechtsgesetznovelle 2013 für die Verbindung von Text und Musik nicht die kurze Schutzfrist der einzelnen verbundenen Werke, sondern eine Schutzfrist im Sinne der Miturheberschaft eingeführt. Damit endet für beide Teile die Schutzfrist nach dem Tod des späteren Teilurhebers. Bei einem Musical bedeutet dies beispielsweise, dass die 70-jährige urheberrechtliche Schutzfrist erst nach dem Tod des letzten Teilurhebers, das kann ein Komponist, Librettist und Songtexter sein, endet.
Interessant wäre die Frage des im aktuellen OGH-Erkenntnis in Bezug auf die Bildende Kunst, ausgesprochenen Grundsatzes der fehlenden Miturheberschaft bei der Trennbarkeit der Bestandteile, ob auch im Bereich der dramatischen Kunst ein Fall vorstellbar wäre wo entgegen § 11 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz doch eine Miturheberschaft entsteht. Der OGH hat schon vor 80 Jahren in einer Entscheidung zum Zigeunerbaron (OGH 31.05.1937, 3 Ob 70/37) festgestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Textdichter und dem Komponisten bei der Schaffung einer Operette, die sich darauf beschränkt, einerseits den Text den Anforderungen der Musik und andererseits die Musik den Anforderungen des Textes anzupassen, keine Miturheberschaft begründet wird. Dies würde somit auch für Opern aber auch für Musicals gelten. In letzteren Fall währen sogenannte „Jukebox-Musicals“ auf jeden Fall von dieser grundsätzlichen Regelung erfasst. Bei Werken des musikalischen Unterhaltungstheaters jedoch, die allesamt neu für das konkrete Stück geschaffen werden, ist fraglich ob dies so vereinfacht wie in „Der „Zigeunerbaron“-Entscheidung klargestellt werden können. Wenn man die Kriterien des OGH im Bereich der Bildenden Kunst im vorliegenden Erkenntnis heranzieht, für die wie eingeräumt werden muss § 11 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz natürlich nicht gilt, müsste man bei solchen Werken stark hinterfragen, ob es wirklich in seine einzelnen Teile zerlegbar ist, die eine selbstständigen Bestands fähig sind. Das Libretto eines komplett neu komponierten und choreografierten Musicals kann alleine für sich nicht aufgeführt werden, denn aus einem Musical wird nicht unter Einsparung der Kompositionen und Choreografien automatisch ein Sprechstück. Die Verwendung der Songtexte mit den Kompositionen könnte man möglicherweise noch vom Libretto trennen, wie das in der Regel bei CD-Aufnahmen geschieht.
Für den Bereich der Bildenden Kunst stellt das vorliegende OGH-Erkenntnis jedenfalls erneut eindeutig fest, dass Miturheberschaft nur unter strengen Kriterien anerkannt wird.