Ende Februar 2021 wurde ein Ministerialentwurf für ein Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG) vorgestellt. Mit diesem Gesetz wird die Restrukturierungs-RL der EU (RL 2019/1023) in Österreich umgesetzt. Das Gesetz soll am 17. Juli 2021 in Kraft treten.
Ziel der Richtlinie ist die Erleichterung der Rettung von grundsätzlich bestandfähigen Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Dadurch sollen europaweit Arbeitsplätze gesichert und die Wirtschaft gefördert werden. Herzstück des RIRL-UG ist die Einführung eines Restrukturierungsverfahrens für die frühzeitige präventive Restrukturierung von Unternehmen. Die Umsetzung soll in einer eigenen Restrukturierungsordnung (ReO) erfolgen. Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) soll trotz geringer praktischer Bedeutung parallel bestehen bleiben.
Die Restrukturierung nach der ReO soll sowohl natürlichen, als auch juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben, offen stehen. Voraussetzung für die Durchführung der Restrukturierung soll ein Antrag des Schuldners sein. Das Vorliegen einer Insolvenz muss wahrscheinlich sein; zahlungsunfähig darf der Schuldner allerdings nicht sein.
Zentraler Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist, dass ein Restrukturierungsplan künftig auch gegen den Willen einzelner Gläubiger beschlossen werden können soll. Das Verfahren soll gerichtlich, aber nicht öffentlich geführt werden, um die Stigmatisierung des Schuldners hintanzuhalten. Die Geschäftstätigkeit des Schuldners bleibt während der Restrukturierung ganz oder zumindest teilweise aufrecht. Ausgenommen vom Restrukturierungsverfahren sind insbesondere Forderungen von Arbeitnehmern oder nach Verfahrenseinleitung entstehende Forderungen.
Auch in der Insolvenzordnung (IO) wird das RIRL-UG zu Änderungen führen. Insbesondere sollen natürliche Personen in Zukunft die Möglichkeit einer rascheren Entschuldung erhalten. Eine Abschöpfung soll bei redlichen Schuldnern künftig mittels dreijährigen Tilgungsplan erfolgen können (bisher: fünf Jahre). Diese Änderung soll für natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben, unbefristet gelten. Zeitlich befristet für die nächsten fünf Jahre soll die dreijährige Entschuldung auch Verbrauchern offen stehen. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Maßnahme die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern.
Das Begutachtungsverfahren ist derzeit noch offen, weshalb die Letztfassung des Gesetzes erst im April 2021 vorliegen.