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Legal News
30. Oktober 2019

GmbH-Recht - Neue Rechtsprechung zu einstweiligen Verfügungen bei Beschlussanfechtungen

Auf welche Art und Weise Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden müssen, ist im Gesetz und (meist auch im) Gesellschaftsvertrag geregelt. Werden diese Regelungen bei einer Beschlussfassung der Gesellschafter aber verletzt und liegt folglich ein fehlerhafter Beschluss vor, so kann dieser Beschluss aus formellen oder materiellen Gründen mittels gegen die Gesellschaft gerichteter Klage bei Gericht angefochten werden.

Formelle Gründe für eine solche Anfechtung sind dabei etwa Einberufungsmängel sowie auch Mängel beim Ablauf der Generalversammlung oder bei der Beschlussermittlung. Als materielle (und demnach inhaltliche) Gründe für eine Anfechtung werden Gesetzwidrigkeiten und auch Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag angesehen. Eine Anfechtung (aus formellen Gründen) ist dabei allerdings stets nur dann möglich, wenn der Beschlussmangel zumindest abstrakt geeignet ist, die Willensbildung der Gesellschafter zu beeinträchtigen. Nur also, wenn durch den jeweilige Regelverstoß ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit. Irrelevante Mängel scheiden daher aus.

Ungeachtet der erforderlichen Relevanz muss eine Anfechtungsklage überdies sowohl bei formellen als auch bei materiellen Mängeln stets längstens binnen einem Monat ab dem Tag der Absendung der Kopie der gefassten Beschlüsse eingebracht werden, anderenfalls die Klage verfristet ist. Klageberechtigt ist dabei grundsätzlich jener Gesellschafter, der in der Versammlung der Gesellschafter erschienen ist und zusätzlich gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat. Aber auch ein nicht erschienener Gesellschafter kann anfechtungsberechtigt sein, wenn er zur Versammlung unberechtigterweise nicht zugelassen oder gar durch Mängel in der Einberufung der Versammlung am Erscheinen gehindert worden ist. Im Rahmen von schriftlichen Gesellschafterbeschlüssen (ohne Abhaltung einer Generalversammlung) sind ferner auch jene Gesellschafter klageberechtigt, die ihre Stimme gegen den Beschluss abgegeben haben oder bei dieser Abstimmung übergangen wurden. Unter gewissen Umständen sind auch Geschäftsführer und (sofern vorhanden) Aufsichtsratsmitglieder anfechtungsberechtigt.

Was ist aber im Detail zu tun, wenn der Gesellschaft oder dem Gesellschafter durch einen (vermeintlich) fehlerhaften Gesellschafterbeschluss ein unwiederbringlicher Nachteil droht und folglich der Ausgang eines (allenfalls langwierigen und ungewissen) Anfechtungsverfahrens nicht abgewartet werden kann?

Damit hatte sich nun wieder der OGH (6 Ob 119/19x und 6 Ob 90/19g) zu beschäftigen:

Für diese dringenden Fälle sieht das GmbHG vor, dass innerhalb aufrechter Anfechtungsfrist einstweilige Verfügungen beantragt werden können, und zwar schon vor Einbringung der eigentlichen Anfechtungsklage. Derartige Verfügungen dienen dabei der Absicherung des künftigen Prozesserfolgs im Verfahren. Aufgrund einer solchen Verfügung kann das Gericht die Ausführung eines angefochtenen (oder nichtigen) Beschlusses (vorläufig) aufschieben und überdies (zeitlich befristete) Verbote erlassen, etwa das Verbot eine Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung ins Firmenbuch vorzunehmen.

Derartige einstweilige Verfügungen werden allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn ein der Gesellschaft (nicht aber bloß des anfechtenden Gesellschafters) drohender unwiederbringlicher Schaden besteht und überdies glaubhaft gemacht wird. Ein solcher Schaden kann dabei etwa iZm dem geplanten Verkauf des ganzen Unternehmens oder auch mit einer beabsichtigten Auflösung der Gesellschaft bestehen. Zusätzlich zur vorgenannten Bescheinigung des Schadenspotentials bedarf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aber auch der Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs, sohin der Bescheinigung der Erfolgsaussichten der jeweiligen Anfechtungsklage.

Zur Frage, gegen wen diese einstweilige Verfügung gemäß GmbHG erlassen werden darf, schweigt das Gesetz. In einer Entscheidung aus 2018 hat der OGH aber bereits dazu ausgesprochen, dass die Verhängung eines Verbots - neben gegen die Gesellschaft - auch direkt gegen die Geschäftsführer der im Beschlussanfechtungsverfahren beklagten Gesellschaft nicht ausgeschlossen ist. Dadurch soll eine gewisse Verstärkung des Unterlassungsgebots bewirkt und dessen exekutive Durchsetzung vereinfacht werden, kann der Unterlassungstitel damit dann nämlich jedenfalls auch gegen den Geschäftsführer vollstreckt werden. Nunmehr stellte der OGH ferner in seiner jüngsten Entscheidung zu 6 Ob 119/19x klar, dass auch über die Liquidatoren einer GmbH (gleich wie über deren Geschäftsführer) im Liquidationsverfahren derartige Verbote möglich sind.

Der OGH sprach überdies jüngst aus (6 Ob 90/19g), dass im Rahmen derartiger Beschlussanfechtungen neben den zu vor erwähnten einstweiligen Verfügung nach dem GmbHG auch einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung zur Verfügung stehen. Droht nämlich einem Gesellschafter (und eben nicht bloß der Gesellschaft) ein unwiederbringlicher Schaden, so kann dieser Gesellschafter einen auf § 381 Z 2 EO gestützten Sicherungsantrag stellen. Allerdings liegt auch hier die Behauptungs- und Bescheinigungslast beim Gesellschafter und ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen.