DE/EN
Legal News
6. August 2016

Nutzung von Facebook-Fotos durch Dritte – Dem Zweck sei Dank!

Zur Freude der Facebook-Nutzer hielt der Oberste Gerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (6 Ob 15/16a vom 30.3.2016) fest, dass der Facebook-Nutzer keinesfalls mit einer Weiterverbreitung seiner Fotos (Bildnisse) durch Dritte mittels anderer Medien rechnen muss. Dies ergibt sich aus den angeborenen Persönlichkeitsrechten sowie aus dem Bildnisschutz im Urheberrecht.

Recht am eigenen Bild.

Jeder Mensch hat ein geschütztes Recht am eigenen Bild. Dieses Recht schützt insbesondere gegen den Missbrauch von Abbildungen und die Preisgabe von privaten Informationen an Dritte. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung von fremden Bildnissen hat daher eine Interessensabwägung (zB mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung etc) zu erfolgen. Sofern der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat, greift dieser Schutz.


Ausgangssituation.

Eine Facebook-Nutzerin postete eigene Fotos öffentlich auf Facebook. Eines dieser Fotos wurde durch die beklagte Medieninhaberin auf der eigenen Webseite verbreitet. Ferner erfolgte eine Manipulation des Fotos (durch Hinzufügung weiterer Personen und eines Schriftzuges) und eine Veröffentlichung des manipulierten Fotos. Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese Nutzung des Fotos durch Dritte zulässig war.


Blick nach Deutschland.

Nach deutscher Rechtsprechung ist mit der Veröffentlichung von Fotos auf Facebook zumindest eine konkludente Einwilligung auf den Zugriff von Personensuchmaschinen erblickt. Fraglich ist, ob dies auch auf die Verbreitung in anderen Medien durch Dritte gilt.


Erklärungswert der Veröffentlichung.

Mit dem Veröffentlichen von Fotos auf Facebook bzw anderen sozialen Netzwerken erklärt sich der Nutzer grundsätzlich damit einverstanden, dass seine Fotos auch einer größeren Anzahl von Nutzern zugänglich werden. Ein Einverständnis des Veröffentlichenden dazu, dass die Fotos auch mittels anderer Medien (unbeschränkt) verwendet werden, ist hiermit allerdings nicht (automatisch) verbunden. Je größer der Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre durch das veröffentlichte Foto ist, desto weniger ist von einer derartigen Zustimmung auszugehen.


Geschäftsbedingungen von Facebook.

Die AGB von Facebook sehen vor, dass jeder durch das Veröffentlichen von Fotos mit der Einstellung „öffentlich“ damit rechnen muss, dass Dritte auf diese Fotos zugreifen bzw diese verwenden können. Fraglich ist, wie diese Formulierung konkret zu verstehen ist und ob bzw welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte hiermit eingeräumt werden.


Restriktive Auslegung.

Im österreichischen Urheberrecht herrscht der Grundsatz der strengen Auslegung bei Einräumung von Nutzungsrechten. Es ist daher ein strenger Maßstab anzulegen, um den Übergang von Nutzungsrechten zu argumentieren. Auch der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass die Formulierung in den AGB von Facebook keine Zustimmung zur Veröffentlichung geposteter Inhalte durch Dritte in anderen Medien zum Inhalt hat.


Dem Zweck sei Dank.

Der OGH orientiert sich bei der Auslegung von Urheberrechtsverträgen überwiegend am beabsichtigten Zweck des Vertrages. In Zweifelsfällen erwirbt der Nutzungsberechtigte daher nur jene Rechte, welche für die Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich sind. Unabhängig von der Formulierung in den AGB, gelangte der OGH im konkreten Fall auch aus diesem Grunde zur Unzulässigkeit der Nutzung der Fotos durch Dritte.


Fazit.

Die Entscheidung des OGH ist grundsätzlich erfreulich, da für viele Facebook-Nutzer die mit Veröffentlichungen auf Facebook verbundenen Rechtsfolgen oftmals nicht überschaubar sind. Vorsicht bleibt allerdings geboten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Facebook seine AGB ändert bzw den in anderen Ländern bereits geltenden Fassungen, welche ein Veröffentlichungsrecht durch Dritte beinhalten, anpasst und somit die Entscheidung des OGH beim nächsten Mal anders ausfällt.