Wenn eine Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, dann bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstandes der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Gerichts. Dabei muss die Genehmigung durch die übrigen Vorstandsmitglieder bereits vor Beantragung der gerichtlichen Genehmigung vorliegen. Demnach kommt dem Gericht die endgültige Prüf- und Entscheidungsbefugnis zu (siehe OGH 27.04.2017, 2 Ob 52/16k).
Der Genehmigungspflicht unterliegen nicht nur solche Insichgeschäfte, mit denen ein Vorstandsmitglied (im eigenen Namen) Geschäfte mit "sich selbst" als Vertreter des Stiftungsvorstandes für die Privatstiftung abschließt, sondern darüber hinaus auch Geschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und der Stiftung, wenn diese durch die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten wird. Eine gerichtliche Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Dies gilt insbesondere für all jene Fälle, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstandes gleichkommt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen ausdehnend alle Fälle erfasst werden, in denen die Gefahr besteht, dass ein Stiftungsvorstand aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft mit der Stiftung abschließt (siehe OGH 27.04.2017, 2 Ob 52/16k, OGH 28.02.2018, 6 Ob 35/18t).
Eine Genehmigung darf vom Gericht nur erteilt werden, wenn das Geschäft im Interesse der Privatstiftung liegt und somit ihrem Wohl entspricht. Es ist dabei jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Das Funktionieren der Privatstiftung darf nicht eingeschränkt werden und es darf keine Gefahr von Missbrauch oder Schädigung bestehen. Dabei ist grundsätzlich kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen (siehe OGH 25.11.2020, 6 Ob 151/20d).
Ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist bis zur gerichtlichen Genehmigung oder ihrer Versagung grundsätzlich "schwebend unwirksam". Die Frage der Genehmigung hängt schließlich von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere auch die Vertragsgestaltung maßgeblich ist. In der Praxis wird es empfehlenswert sein, vor der Antragstellung beim zuständigen Gericht, eine entsprechende Stellungnahme des Stiftungsprüfers einzuholen und diese mit einer detaillierten Begründung im Genehmigungsantrag dem Gericht vorzulegen.