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Legal News
9. April 2018

Summer Dreamin‘ und ein neues Pauschalreisegesetz im Gepäck

Überblick. In Umsetzung der europäischen Reise-Richtlinie ist in Österreich am 01.07.2018 ein eigenes Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft getreten. Dieses ist auf Verträge über Pauschalreisen und Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen anzuwenden, die ab 01.07.2018 zwischen einem Unternehmer als Anbieter und einem Reisenden als Nachfrager geschlossen werden. Vor diesem Zeitpunkt geschlossene Reiseveranstaltungsverträge unterliegen weiterhin den reiserechtlichen Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), die bisher – wie auch in Zukunft – nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Geschäftsreisende anwendbar waren.

Die Neuheiten. Neben der Übernahme der Begrifflichkeiten der Reise-Richtlinie (zB Pauschalreisevertrag statt Reiseveranstaltungsvertrag) und punktuellen Anpassungen besteht die wesentlichste Neuerung in der Erweiterung des Anwendungsbereichs. Dabei wird im PRG nicht nur der Begriff der Pauschalreise neu definiert, sondern mit den verbundenen Reiseleistungen überhaupt eine neue Reisevertragskategorie eingeführt. 

Pauschalreise. Eine Pauschalreise setzt sich aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen – Beförderung, Unterbringung, künftig explizit Autovermietung (ebenso Motorräder, nicht jedoch Mopeds) und jede andere touristische Leistung mit erheblichem Anteil am Gesamtwert (Vermutungsregel ab 25 %) – zusammen (zB Flug und Hotel, Autovermietung und Apartment, Tauchsafari), wobei die Reisekombination nunmehr nicht mehr im Voraus festgelegt sein muss. Vielmehr kann sich eine Pauschalreise auch erst im Rahmen einer „click-through-Buchung“ ergeben. Dabei handelt es sich um verlinkte Online-Buchungsvorgänge, bei denen die Daten des Reisenden vom Unternehmer des ersten Vertrags an einen anderen Unternehmer weitergeleitet werden, mit dem innerhalb von 24 Stunden ein weiterer Vertrag geschlossen wird. Auch eine Konkretisierung der Leistungen erst nach Vertragsschluss durch den Reisenden ist nun möglich, so bspw bei Gutscheinen für eine Palette an Reiseprodukten.

Verbundene Reiseleistungen. Juristisches Neuland sind die „verbundenen“ Reiseleistungen, wobei separate Verträge mit einzelnen Leistungserbringern durch Vermittlung eines Unternehmers geschlossen werden. Der feine Unterschied zu den Pauschalreisen soll darin liegen, dass der Reisende die Reiseleistungen anlässlich eines einzigen Kontakts mit dem Reisebüro getrennt auswählt und getrennt zahlt oder mindestens eine weitere Reiseleistung über verbundene Online-Buchungsverfahren innerhalb von 24 Stunden in gezielter Weise über eine Online-Plattform vermittelt wird. Zum geringeren Schutzstandard im Verhältnis zu Pauschalreisen siehe sogleich.

Vorvertragliche Informationspflichten. Sowohl Reiseveranstalter als auch eingeschaltete Reisevermittler haben den Reisenden vor Vertragsschluss einen umfangreichen Katalog an Informationen in Bezug auf die ausgewählte Reise zu geben. Zu diesem Zweck werden EU-weit einheitliche Standardinformationsblätter zur Verfügung gestellt. Bei telefonischen Buchungen sind die betreffenden Informationen entsprechend mündlich zu erteilen. Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen ist explizit darauf hinzuweisen, dass kein weitreichender Schutz wie bei Pauschalreisen besteht wie etwa in Form der Übertragung des Reisevertrags, des Rücktritts vom Vertrag, Gewährleistung und Schadenersatz sowie Beistandspflichten. Vielmehr ist der jeweilige Leistungserbringer (zB das Hotel oder das Luftfahrtunternehmen) für die vertragsgemäße Erbringung verantwortlich. Immerhin besteht aber bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen eine Insolvenzabsicherung für die Kundengelder, falls ein Reiseleistungsteil infolge der Insolvenz des Reisevermittlers nicht erbracht wird.

Leistungsstörungen und Schadenersatz. Unverändert haftet der Reiseveranstalter für die vertragsgemäße Erbringung aller Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags alleine. Im Falle einer Vertragswidrigkeit hat der Reisende neben Gewährleistungsansprüchen (zB angemessene Preisminderung) bei Verschulden des Vertragspartners oder eines diesem zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen (zB das Beherbergungsunternehmen oder das Luftfahrtunternehmen) auch Anspruch auf angemessenen Schadenersatz einschließlich eines solchen für entgangene Urlaubsfreude – ein Privileg, welches Individualreisenden nicht zukommt. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Reisemängeln eine Rügeobliegenheit, deren Verletzung als Mitverschulden beim Schadenersatzanspruch berücksichtigt werden kann.

Haftung für Erfüllungsgehilfen. Erst kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung zu 8 Ob 14/18v über folgenden Anlassfall zu entscheiden: Den Reisenden wurde am Ort der Zwischenlandung in Barcelona die Weiterreise nach Miami verweigert, weil ein eingecheckter Koffer vorerst nicht mehr auffindbar war. Der Koffer tauchte zwar wieder auf, allerdings versäumten die Reisenden den Anschlussflug und damit auch die Kreuzfahrt. Steht nicht fest, aus welchen Gründen der Reisekoffer fehlt, geht dies zu Lasten des Reiseveranstalters aufgrund der Beweislastumkehr. Der OGH bejaht eine Haftung des Reiseveranstalters im Wege einer Erfüllungsgehilfenkette auch für die von den die Beförderung ausführenden Fluglinien bei einer Zwischenlandung für das Durchchecken des Reisegepäcks beigezogenen Gehilfen.

Fazit. Sowohl die Umsetzung der Reise-Richtlinie in einem Sondergesetz als auch die Neukonzeption der Begrifflichkeiten im PRG gegenüber jenen im KSchG ist zu begrüßen, wenngleich die – schon europarechtlich – legistisch wenig geglückte Unterscheidung zwischen Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen im Hinblick auf den differenzierten Schutzumfang die Praxis noch vor erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten stellen wird. Um diesen Abgrenzungsschwierigkeiten zu entgehen, zeichnet sich bei den Reiseveranstaltern eine Tendenz zur sogenannten „gewillkürten Pauschalreise“ ab. Die Umsetzung der Insolvenzabsicherung wurde erst kürzlich im Zuge einer Novelle zur Gewerbeordnung (GewO) und einer Verordnungsermächtigung in Verantwortung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) vorbereitet. Der Entwurf für eine Pauschalreiseverordnung (PRV) befindet sich bis 06.07.2018 in Begutachtung, sodass sich unter Umständen eine entsprechende Vakanz für die Insolvenzabsicherung von verbundenen Reiseleistungen ergeben könnte.