Verbesserter Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch die UWG-Novelle 2018?
Verbesserter Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch die UWG-Novelle 2018?
Überblick. Verspätet, aber doch hat der österreichische Gesetzgeber mit der am 29.01.2019 in Kraft getretenen UWG-Novelle die EU-Richtlinie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (RL (EU) 2016/943) in das österreichische Recht umgesetzt. Diese bringt insbesondere durch die erstmalige gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses sowie den verbesserten Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsverfahren sowohl zivil- als auch verfahrensrechtliche Neuerungen mit sich.
Definition von Geschäftsgeheimnissen. Erstmals wird mit der UWG-Novelle ein gesetzlicher Begriff des Geschäftsgeheimnisses definiert, der EU-weit harmonisiert ist. Demnach liegt ein Geschäftsgeheimnis nur dann vor, wenn (i) die Information geheim ist, weil sie weder allgemein bekannt, noch ohne weiteres zugänglich ist, (ii) von kommerziellem Wert ist, sowie (iii) durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber geschützt ist. Entsprechend letzterer Voraussetzung werden geheime Informationen somit erst durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zum Geschäftsgeheimnis. Für die Praxis hat dies zur Folge, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen für den Schutz vertraulicher Informationen unentbehrlich sind. Welche Maßnahmen angemessen sind, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses sowie von der Branche und Größe des Unternehmens ab und ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Lediglich beispielhaft werden von den Erläuterungen zur Regierungsvorlage die Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse nur an ausgewählte vertrauenswürdige Personen, IT-Sicherheitsmaßnahmen, sowie Mitarbeitergespräche als angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen genannt. Weitere Geheimhaltungsmaßnahmen können etwa Verbote von Mobiltelefonen, Kameras und sonstigen Aufzeichnungsgeräten in gewissen Bereichen, das Verbot der Verwendung von privaten Speichermedien, die Aufteilung von geheimen Informationen auf mehrere Geheimnisträger, die Kennzeichnung geheimer Dokumente sowie der Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen darstellen.
Zivilrechtliche Ansprüche bei Geheimnismissbrauch. Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses konnte bereits bisher bei einer Rechtsverletzung gegen den Rechtsverletzer Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz geltend machen. Seit der Gesetzesnovelle kann der Rechtsinhaber – ohne die Höhe des Schadens nachweisen zu müssen – als Ersatz eine fiktive Lizenzgebühr begehren. Neu ist auch, dass zusätzlich die Herausgabe des erzielten Gewinnes verlangt werden kann. Ferner kann das Gericht anstelle der Unterlassung oder Beseitigung unter besonderen, im Gesetz näher beschriebenen Voraussetzungen auch noch die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen. Bei einem berechtigten Interesse kommt dem Rechtsinhaber außerdem ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu. Schließlich statuiert die UWG-Novelle eine Verjährungsfrist, nach welcher Ansprüche gegen den Rechtsverletzer innerhalb einer (relativen) Frist von drei Jahren ab Kenntnis der Verletzung und des Rechtsverletzers, spätestens aber innerhalb der (absoluten) Frist von sechs Jahren nach der Gesetzesverletzung, verjähren und danach nicht mehr geltend gemacht werden können.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess. Um Geschäftsgeheimnisse auch im Gerichtsverfahren besser zu schützen, ist seit der UWG-Novelle das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses in der Klage nur noch zu behaupten und dem Gericht gegenüber nur so weit offenzulegen, als sich das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und der geltend gemachte Anspruch daraus schlüssig ableiten lassen. Das Gericht hat nunmehr Maßnahmen zu treffen, damit idR weder der Verfahrensgegner noch Dritte über ihren bisherigen Wissensstand hinausgehende Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten. Solche können etwa darin bestehen, dass das Geschäftsgeheimnis nur gegenüber einem vom Gericht bestellten Sachverständigen offenzulegen ist. Seit der UWG-Novelle ist es auch möglich, Aktenbestandteile, welche Informationen über das Geschäftsgeheimnis enthalten, vom Recht auf Akteneinsicht auszunehmen und in einem gesonderten, dem Verfahrensgegner und Dritten nicht zugänglichen Aktenteil aufzubewahren.
Fazit. Im Ergebnis brachte die UWG-Novelle einerseits einen verbesserten Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsverfahren mit sich. Andererseits gelten bisher als geheim einzustufende Informationen bei fehlenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nicht mehr als Geschäftsgeheimnis. Da die Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen einzelfallbezogen und insbesondere abhängig von Branche und Größe des Unternehmens beurteilt wird, kann ein gewisses Risiko, dass die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen vom Gericht als nicht ausreichend für die Qualifikation als Geschäftsgeheimnis angesehen werden könnten, nicht ausgeschlossen werden. Hier sollte die Rechtsprechungspraxis – und letztlich der EuGH als höchste Auslegungsinstanz – im Laufe der Zeit mehr Klarheit bringen. Um von dem verbesserten Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch die UWG-Novelle profitieren zu können, empfiehlt es sich daher jedenfalls vorerst im Zweifel eher weitergehende Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, welche zu Beweiszwecken sorgfältig dokumentiert werden sollten.