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Legal News
26. Februar 2018

Verbotene Einlagenrückgewähr - Gefahr für Verkäufer

Mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung setzt der OGH seine Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung des Vorliegens einer verbotenen Einlagenrückgewähr vornehmlich darauf abzustellen ist, ob das zugrundeliegende Geschäft betrieblich gerechtfertigt ist bzw. mit einem Dritten überhaupt abgeschlossen worden wäre, fort (6 Ob 114/17k). Im Anlassfall wurden sämtliche Anteile an einer GmbH („Zielgesellschaft“) verkauft, in welchem Zusammenhang die Zielgesellschaft eigene Betriebsliegenschaften verkaufte, um den Kaufpreis zu finanzieren. Der Verkaufserlös wurde von der Zielgesellschaft daraufhin den Käufern als Darlehen zum Ankauf zur Verfügung gestellt. Der Altgesellschafter nahm die Zahlung an, klagte aber in weiterer Folge die Käufer auf neuerliche Zahlung des Kaufpreises, weil wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr eine wirksame Zahlung nicht erfolgt wäre.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Darlehensgewährung nach den Feststellungen der Gerichte ohne Sicherheitenbestellung.

Darlehenseinräumung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nur ausnahmsweise zulässig
Der OGH fasste zusammen, dass bei der Gewährung von Darlehen einer GmbH an einen Gesellschafter entscheidend ist, ob eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft erfolgt sowie ob diese Bevorzugung aufgrund der Gesellschafterstellung erfolgt und zu Lasten der Gesellschaft geht. Der OGH sprach in diesem Zusammenhang deutlich aus, dass diese Voraussetzung bei der Gewährung von Darlehen in der Regel zutreffen wird, weil Nicht-Banken eben im Normalfall keinen Geldkredit begeben. Deshalb dürfen Darlehen nur ausnahmsweise an Gesellschafter vergeben werden, nämlich dann, wenn dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Dabei wäre insbesondere auch zu berücksichtigen, dass eine Gesellschaft, die einem Gesellschafter einen Kredit gewährt, im Gegensatz zu einem Kreditinstitut auch nicht über eine entsprechende Möglichkeit der Risikostreuung verfügt. Sie ist vielmehr gleichsam mit einem „Klumpenrisiko“ belastet. Das eingewandte Argument, dies wäre nicht der Fall, wenn für die Darlehensgewährung eine marktübliche Verzinsung gewährt würde, lies der OGH in diesem Zusammenhang nicht gelten. Es wären nämlich in einen Fremdvergleich nicht nur die konkreten Konditionen sondern vor allem auch die Frage einzubeziehen, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft geschlossen worden wäre. Der OGH kam daher im konkreten Fall zum Ergebnis, dass die Vorgangsweise der Kaufpreisfinanzierung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 GmbHG verstoßen würde und der Vorgang daher dementsprechend nichtig sei. Der Empfänger der Kaufpreiszahlung (im konkreten Fall der Kläger) habe daher den empfangenen Kaufpreis zurückzuzahlen, da das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf ehemalige Gesellschafter anzuwenden ist, sofern die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.

Guter Glaube unbeachtlich
Hervorzuheben ist, dass die Erkennbarkeit des Verstoßes für die Rückzahlungspflicht nach Ansicht des OGH keine Rolle spielt. Auch ein guter Glaube wäre nicht zu berücksichtigen (ein guter Glaube spiele nur dann eine Rolle, soweit es sich um den Bezug von Gewinnanteilen handle).

Gefahr für Verkäufer
Zusammengefasst setzt der Oberste Gerichtshof seine strenge Rechtsprechung zum Verbot der Einlagenrückgewähr fort. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist ein umfassendes und, wie die Entscheidung zeigt, kann sie insbesondere auch Auswirkungen auf die Verkäufer von Geschäftsanteilen haben. Bei der Strukturierung und Abwicklung von Anteilsverkäufen ist daher auch die Verkäuferseite gefordert, die Herkunft der Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises zu prüfen, droht doch, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die Kaufpreisfinanzierung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, dass der Verkäufer von der Gesellschaft auf Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises in Anspruch genommen werden kann.