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Legal News
27. November 2023

Vereine Achtung - Wer Spendenbegünstigung beantragen möchte, sollte zuerst Statuten prüfen

Bisher konnten Spenden nur an einen eingeschränkten Kreis von Vereinen beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden. Das soll sich in Kürze ändern.

Ab 1. Jänner 2024 soll durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 die steuerliche Spendenabsetzbarkeit auf den gesamten gemeinnützigen Bereich ausgeweitet und das Verfahren zur bescheidmäßigen Anerkennung der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig neben den Bereichen Forschung und Erwachsenenbildung alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 Bundesabgabenordnung (BAO) anzusehen sind. Damit werden beispielsweise auch der Umwelt-, Natur- und Artenschutz, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, der Tierschutz oder die Heimat- und Denkmalpflege, aber auch insbesondere Bereiche wie Sport, Bildung und Jugendförderung sowie alle sonstigen gemeinnützigen Zwecke, die bisher nicht begünstigt waren, künftig unter die Spendenbegünstigung fallen. Dies gilt auch für die Förderung von Kunst und Kultur ohne die bisherige Voraussetzung des Erhalts von öffentlichen Förderungen.

Allerdings geht diese Reform nicht soweit, dass jeder Nonprofit-Verein automatisch auch spendenbegünstigt ist. Für das Privileg der Spendenbegünstigung müssen Nonprofit-Vereine weiterhin diverse zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, ua (i) die fehlende Gewinnabsicht, (ii) die Transparenz der Mittelverwendung, (iii) eine Mindestbestandsdauer von einem Jahr, innerhalb derer der Verein die satzungsgemäße Tätigkeit zu entfalten hat sowie (iv) neuerdings das Unterlassen von Handlungen, welche geeignet sind, das Vertrauen zu schädigen (z.B. strafbare Handlungen). Verfahrensrechtlich bedarf es auch weiterhin eines Spendenbegünstigungsbescheids durch das Finanzamt, wobei ein vereinfachtes Verfahren geplant ist.

Bei den Formalhürden sollten gemeinnützige Vereine, welche den Status einer spendenbegünstigten Organisation anstreben, eine schon heute geltende Vorgabe für die Gemeinnützigkeit nicht vergessen: Die Vereinsstatuten müssen präzise formuliert sein und die engen steuerlichen Gesetzesvorgaben für die begünstigten Zwecke erfüllen. Konkret müssen die Statuten die ausschließliche und unmittelbare Betätigung für begünstigte Zwecke ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Die Merkmale der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit müssen in den Statuten verankert sein. Ferner müssen die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung, dh die ideellen und die materiellen Mittel, so genau bezeichnet werden, dass allein auf Grund einer Einsichtnahme in die Statuten geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind. Das bedeutet, dass auch bloß formale Satzungsmängel zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen, selbst wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entspricht. Nach der bisherigen Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung können Begünstigungen erst nach Sanierung der Satzung gewährt werden. Hier soll es allerdings eine Entschärfung geben. Mit Inkrafttreten der Gesetzesreform sollen unwesentliche Satzungsmängel bei tatsächlicher gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein. Welche Art von Satzungsmängeln als sanierungsfähig gelten, ist allerdings mangels Erfahrungswerte rechtsunsicher.

Um hier erst gar nicht in Argumentationsnotstand zu kommen, sollten Vereine, die den Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung planen, zunächst ihre Vereinsstatuten darauf hin prüfen, ob sie den engen gesetzlichen Vorgaben für gemeinnützige Organisationen entsprechen.