DE/EN
Legal News
12. Mai 2021

laesio enormis - keine Rügepflicht bei überhöhtem Preis

Eine Vertragspartei ist nach § 934 ABGB berechtigt, einen Vertrag anzufechten und dessen Aufhebung zu verlangen, bei dem die Gegenleistung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weniger als die Hälfte der eigenen Leistung wert war („laesio enormis“ oder „Verkürzung über die Hälfte“). In der Entscheidung in der Rechtssache 10 Ob 48/20m stellt der OGH nun Grundlegendes zur Geltendmachung der laesio enormis zwischen Unternehmern klar.

Den Ausgangsfall bildete ein zwischen zwei Unternehmern abgeschlossener Internet-Service-Vertrag. Für Erstellung einer Website samt Zusatzleistungen hatte der Besteller einen Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 16.804,00 in monatlichen Raten zu leisten. Der („gemeine“) Wert der vereinbarten Gegenleistung für die Website samt Zusatzleistungen wurde vom Erstgericht mithilfe eines Gutachters allerdings mit nur EUR 6.752,11 festgestellt.

Nach der Leistung von zehn Raten stellte der Besteller die weiteren Zahlungen ein und wendete gegen den eingeklagten Zahlungsanspruch des IT-Dienstleisters auch laesio enormis ein. In rechtlicher Hinsicht stellte sich insbesondere die Frage der Verfristung dieses Einwandes. Bei beidseitig unternehmensbezogenen Geschäften sind Mängel binnen angemessener Frist anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Rügepflicht führt grundsätzlich zum Verlust von Rechtsbehelfen in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache.

Im Ausgangsfall hatte der Besteller den Umstand des überhöhten Entgeltes nicht gerügt. Der OGH hat allerdings - abweichend von den Vorinstanzen - entschieden, dass dies auch nicht erforderlich war, denn eine Mängelrüge ist nur für Fälle einer Mangelhaftigkeit im Sinne einer Abweichung von der vereinbarten Leistung (Qualitätsmängel, Mengenabweichung, Falschlieferung) erforderlich. Die Zusage eines objektiv überhöhten Preises ist nicht rügepflichtig (OGH 15.12.2020, 10 Ob 48/20m).

Die Frage, ob eine Anfechtung wegen laesio enormis dann rügepflichtig ist, wenn das Wertmissverhältnis auf einer ursprünglich mangelhaften Leistung des Vertragspartners beruht, ließ der OGH offen. Im gegenständlichen Fall wurde das Missverhältnis der Leistungen gerade nicht durch bei Vertragsabschluss bestehende Mängel der Leistung des IT-Dienstleisters verursacht. Vielmehr war die Willensbildung des Bestellers fehlerhaft, der über den Wert der bestellten bzw zu erbringenden Leistung einem Irrtum unterlag.

Im Ergebnis erfolgte der Einwand der laesio enormis auch ohne vorherige Rüge zu Recht. Der IT-Dienstleister hätte den Vertrag durch eine Reduktion des Preises auf den gemeinen Wert bis zum Ende der Verhandlung in der ersten Instanz retten können. Von dieser Möglichkeit hat der IT-Dienstleister allerdings keinen Gebrauch gemacht. Rechtsfolge war somit die Aufhebung des Internet-Service-Vertrages und zwar rückwirkend auf den Vertragsabschlusszeitpunkt.