Seit 01.09.2024 wurden durch die Wohnungseigentumsgesetz-Novelle 2024 die rechtlichen Hürden für das Anbringen von sogenannten „Balkonkraftwerken“ im Wohnungseigentum weitgehend abgebaut.
Grundsätzlich bedarf jede Änderung am eigenen Wohnungseigentumsobjekt der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer, sofern durch die geplante Änderung eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer auch nur möglich ist.
Damit „Balkonkraftwerke“, also Photovoltaikanlagen am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts, die üblicherweise an/auf den Außenflächen eines Wohnhauses – und damit auf allgemeinen Liegenschaftsteilen – angebracht werden, leichter installiert werden können, wurden solche Photovoltaikanlagen nunmehr in den taxativen Katalog der privilegierten Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz aufgenommen.
Auch für das Anbringen eines „Balkonkraftwerks“ bleibt beachtlich, dass die geplante Änderung keine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge haben darf. Insbesondere muss auch eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses vermieden werden und darf keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen mit der Änderung einhergehen.
Neben dem Katalog der privilegierten Änderungen wurde auch der Katalog jener Änderungen, für die die Zustimmungsfiktion des § 16 Abs 5 WEG 2002 greift, um die Anbringung von Photovoltaikanlagen am Balkon oder der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts erweitert. Die Zustimmungsfiktion ist dem Wortlaut nach jedoch eingeschränkter, weil sie nur steckerfertige Kleinsterzeugungsanlagen im Sinne des ElWOG umfasst.
Durch die zusätzliche Aufnahme der steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlagen am Balkon oder an der Terrasse in § 16 Abs 5 WEG 2002, wird für diese „Balkonkraftwerke“ eine Zustimmungsfiktion normiert, was nichts anderes bedeutet, als dass die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer als erteilt gilt, sofern die nachfolgenden Punkte eingehalten werden:
- Versand einer Verständigung an die übrigen Wohnungseigentümer über das geplante Vorhaben an die Anschrift der jeweiligen Wohnungseigentumsobjekte oder an eine andere von den jeweiligen Miteigentümern bekanntgegebene inländische Zustellanschrift (oder sofern einzelne Wohnungseigentümer dies verlangt haben, durch elektronische Übermittlung);
- Bestätigung in der Verständigung, dass es sich bei der geplanten Änderung um die Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse handelt, wobei die geplante Änderung in der Verständigung klar und verständlich beschrieben sein muss;
- Hinweis auf die Rechtsfolgen in der Verständigung, also, dass bei Unterbleiben eines Widerspruchs binnen zwei Monaten nach Zugang die Zustimmung als erteilt gilt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle aufgelisteten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, andernfalls kein Raum für die Zustimmungsfiktion bleibt.
Wenn Sie ein „Balkonkraftwerk“ planen und das Projekt rechtssicher umsetzen wollen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.