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Legal News
17. März 2025

Wertsicherung bei Mietverträgen: Regierungsprogramm zielt auf Klarstellung der Rechtslage

Im Regierungsprogramm der am 3. März 2025 angelobten Regierung findet sich ein umfangreiches Kapitel, das den Titel „Inflationsbekämpfung und Wohnen“ trägt. Dieses Kapitel enthält eine Vielzahl verschiedener Anliegen, unter denen sich auch das umstrittene Thema der (Un)Zulässigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen in (Verbraucher)Mietverträgen findet.

In diesem Zusammenhang wird im Regierungsprogramm genannt:

  • Zu Herstellung der Rechtssicherheit und zur Senkung der Wohnkosten werden im Wege einer Gesetzesinitiative mangelhafte und bestehende Wertsicherungsvereinbarungen klargestellt und eine gesetzliche Wertsicherung für den gesamten Wohnbereich geschaffen, welche Auswüchsen der Inflation entgegenwirkt.
  • Zu diesem Zweck wird auf Basis des VPI ein neuer Index für Wohnraumvermietung geschaffen, der mit maximal 3 Prozent sowie bei darüberliegenden Inflationsraten mit einer Hälfteregelung Mieterin, Mieter/Vermieterin, Vermieter festgesetzt wird.

Details zu den Gesetzgebungsvorhaben sind noch nicht bekannt. Für Streitigkeiten über Wertsicherungsklauseln sind das aber brisante Nachrichten.

Zur Erinnerung: In der jüngsten Rechtsprechung des OGH werden -zumindest in Verbandsverfahren, in denen Vertragsklauseln abstrakt überprüft werden- Wertsicherungsklauseln (auch) aus bloß formellen Gründen für unwirksam erklärt. Ob dieses Ergebnis auf jeden Einzelfall durschlagen wird, ist noch nicht geklärt. Vertragliche Wertsicherungsklauseln stehen jedoch auf dem Prüfstand.

Das Regierungsprogramm lässt jetzt mit dem Begriff der „Klarstellung“ für „mangelhafte und bestehende Wertsicherungsvereinbarungen“ aufhorchen. Wenn von einer Klarstellung des Gesetzgebers gesprochen wird, ist damit in juristischer Hinsicht (wohl) eine sogenannte authentische Interpretation gemeint. Mit einer solchen authentischen Interpretation legt der Gesetzgeber selbst fest, wie ein bereits geltendes Gesetz zu verstehen ist. In abgeschlossene Verträge wird damit nicht eingegriffen, aber in das Gesetz, das auf den Vertrag oder eine Klausel des Vertrages anzuwenden ist.

Das Besondere dabei: Diese Klarstellung wirkt grundsätzlich auf den gesamten Anwendungszeitraum des betroffenen Gesetzes zurück. Das Gesetz ist und war auch schon in der Vergangenheit so zu verstehen, wie der Gesetzgeber dies nachträglich bestimmt. Das gilt sogar dann, wenn bereits ein (nicht rechtskräftiges) Urteil vorliegt, aber ein Rechtsmittel erhoben wurde oder noch erhoben werden kann. Nur wenn ein Urteil bereits rechtskräftig ist, wirkt sich die authentische Interpretation auf diesen Fall nicht mehr aus.

Bei Streitigkeiten über Wertsicherungsklauseln ist daher Vorsicht geboten. Sollte es zu einer „Klarstellung“ des Gesetzgebers kommen, ist die Auswirkung der Klarstellung auf das Gesetz und die im konkreten Fall vorliegende Wertsicherungsvereinbarung zu prüfen. Wird über eine Wertsicherungsklausel bereits ein Gerichtsverfahren geführt, so kann sich die „Klarstellung“ im laufenden Verfahren auswirken. Liegt bereits ein Urteil vor, so könnte die Aussicht auf die angekündigte „Klarstellung“ des Gesetzgebers womöglich auch ein Motiv sein, ein Rechtsmittel zu Fragen der Wertsicherungsklausel zu erheben, um die „Klarstellung“ gegebenenfalls für sich nutzen zu können.