Die Wiener Bauordnungsnovelle 2018 bringt Neuerungen und Verfahrenserleichterungen
Die Wiener Bauordnungsnovelle 2018 bringt Neuerungen und Verfahrenserleichterungen
Bauordnungsnovelle 2018. Am 21.12.2018 wurde eine der umfassendsten Novelle der letzten Jahre zur Wiener Bauordnung kundgemacht (LGBl Nr 69/2018). Die meisten Bestimmungen der Bauordnungsnovelle treten per Ende März 2019 in Kraft. Einige der wesentlichsten Neuerungen werden hier dargestellt.
Klimaschutz. Die Novelle hat das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen im Blick. Der Gemeinderat kann zur Förderung von klimaschonenden Energieträgern in Zukunft Energieraumpläne erlassen (§ 2b WrBO), für solche Gebiete in denen bereits eine Fernwärmeinfrastruktur verfügbar ist oder ausreichend technische Kapazität für eine Erweiterung der Fernwärmeinfrastruktur und zumindest ein weiteres hocheffizientes alternatives System, wie zB. ein dezentrales Energieversorgungssystem auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern-/Nahwärme oder Wärmepumpen, vorhanden ist (§ 118 Abs 3 WrBO). In einem Gebiet, das in dem Energieraumplan ausgewiesen ist, dürfen bei Neubauten für die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen nur diese Systeme verwendet werden. Generell sind bei Neubauten und bei Änderungen oder Instandsetzungen von mindestens 25% der Gebäudehülle von bestehenden Objekten Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen mit festen und flüssigen fossilen Energieträgern (Öl und Kohle) verboten. Gasförmige fossile Energieträger, also Gasthermen, dürfen bei Neubauten nicht mehr in den einzelnen Wohnungen (dezentral) eingebaut werden (§ 118 Abs 3e WrBO). Immerhin bleibt die Verwendung einer zentralen Gasanlage für ein gesamtes Gebäude zulässig. Den erläuternden Bemerkungen ist der Hinweis zu entnehmen, dass vor Einbau einer zentralen Gasanlage jedenfalls die Frage der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes hocheffizienter alternativer Systeme in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden muss. Energieraumpläne können auch Beschränkungen der zulässigen Treibhausgasemissionen aus Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen vorsehen (§ 2b Abs 3 WrBO).
Kurzzeitvermietung. Mit der Baurechtsnovelle wird klargestellt, dass eine kurzfristige gewerbliche Nutzung für Beherbergungszwecke (zum Beispiel Airbnb) "üblicherweise" nicht in Wohnungen stattfindet und daher mit der Widmung "Wohnung" nicht im Einklang steht (§ 7a Abs 3 WrBO). Verstöße gegen die zulässige Nutzung als Wohnung werden mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 50.000,- geahndet und mit einem behördlichen Auftrag, die widmungswidrige Nutzung zu unterlassen. Der behördliche Auftrag kann nach den Verwaltungsvollstreckungsbestimmungen durchgesetzt werden. Diese Bestimmung ist bereits nach dem Tag der Kundmachung der Baurechtsnovelle, also per 22.12.2018 in Kraft getreten.
Verfahrenserleichterungen. Das Verfahren der (bloßen) Bauanzeigen wird ausgeweitet. Der Austausch von äußeren Gebäudemerkmalen, wie Fenster oder Fenstertüren ist sogar künftig nur mehr in Schutzzonen anzeigepflichtig und ansonsten frei von der Anzeigepflicht. Die Errichtung eines neuen Kfz-Abstellplatzes innerhalb eines Bauwerks ist nun ebenfalls nur mit eine Bauanzeige anzuzeigen. Ein neues vereinfachtes Verfahren kommt künftig für kleinere Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von maximal 150m² zur Anwendung. In diesem Verfahren werden geringere Anforderungen an die Einreichunterlagen gestellt und der Baubeginn ist bereits nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Erstattung der Baubeginnsanzeige zulässig. Es findet keine Bauverhandlung statt. Nachbarn können binnen 3 Monaten nach Baubeginn Einwendungen erheben, wodurch die Fortsetzung der Bauführung aber nicht beeinträchtigt wird. Nur wenn die Behörde den Weiterbau untersagt, ist die Bauführung einzustellen.
Neuregelungen. Bei Dachausbauten darf künftig die bestehende Gebäudehöhe bzw. der oberste Gebäudeabschluss zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen, um nicht mehr als 30 cm überschritten werden (Art V Abs 5 WrBO). Eine Kostenreduktion beim Bau entsteht dadurch, , dass künftig keine Einlagerungsräume außerhalb von Wohnungen mehr geschaffen werden müssen (§ 119 Abs 4 WrBO).
Pflichtstellplatz. Wenn Pflichtstellplätze in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung nur weniger als 5 Jahre tatsächlich zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verwendet wurden, hat die Behörde über Antrag die Stellplatzverpflichtung mit Bescheid aufzuheben (das „Erlöschen“ der Stellplatzverpflichtung festzustellen).Eine weitere Neuregelung soll eine Erleichterung von der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen bringen. Bei einem Zu- oder Umbau oder bei einer Änderungen der Raumwidmung in bestehenden Gebäuden ist künftig eine fiktive Stellplatzberechnung vorzunehmen, bei welcher für jede bestehende Wohnung (fiktiv) eine Nutzfläche von 100 m2angenommen wird. Die so fiktiv errechnete Gebäudenutzfläche ist der tatsächlichen Gebäudenutzfläche samt den neuen Wohnungen gegenüber zu stellen. Liegt die tatsächliche Gebäudenutzfläche unter der fiktiv errechneten Gebäudenutzfläche, entsteht keine neue Stellplatzverpflichtung. Liegt die tatsächliche Gebäudenutzfläche über der fiktiv errechneten Gebäudenutzfläche, so ist wie bisher für je 100 m² Wohnnutzfläche ein Stellplatz zu schaffen (§ 50 Abs 1a WGarG). Diese Bestimmung ist bereits nach dem Tag der Kundmachung der Baurechtsnovelle, also per 22.12.2018, in Kraft getreten.
Gebäudedatenbank. Der Magistrat hat ein Datenregister einzurichten und zu führen, welches die für die Stadtplanung und statistischer Auswertungen benötigten Daten der Gebäude in Wien umfasst (§ 128b WrBO). Bei Neu- oder Zubau sowie bei Schaffung, Zusammenlegung oder Teilung von Nutzungseinheiten hat jeder Bauwerber spätestens bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode eine elektronische Gebäudebeschreibung gemäß dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) in der Gebäudedatenbank zu registrieren.
Fazit. Die Wiener Bauordnungsnovelle 2018 bringt umfassende Neuerungen. Ob die Novelle die gewünschten Ziele erreicht und sich die geschaffenen Verfahrenserleichterungen in der Praxis bewähren, bleibt abzuwarten. Die bkp Legal News werden über Praxiserfahrungen berichten.