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Legal News
March 14, 2018

Bauherrenversicherung - Achtung Falle: Unterversicherung

Überblick. Im Rahmen von Bauprojekten drohen regelmäßig für den Bauherren betraglich erhebliche Haftungen. Manche davon kommen recht selten vor, sind aber für den einzelnen Bauherren schwer zu beherrschen (so etwa Schadenersatzansprüche aus einem umfallenden Kran). Bauherren schließen regelmäßig diese sogenannte Bauherrenversicherungen ab. Die großen Versicherer können die relevanten Risiken besser überblicken und bieten entsprechende Versicherungen an.

Typischerweise abgedeckte Risiken. Regelmäßig umfasst sind die Durchführung von Abbruch‑, Bau‑, Reparatur‑ und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen einen gewissen Betrag nicht überschreiten. Für solche Bauvorhaben sind regelmäßig Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers (jedenfalls aus leichter Fahrlässigkeit) als Bauherr mitversichert. Die einzelnen am Markt verfügbaren Polizzen unterscheiden sich aber nicht unerheblich. Es ist daher ratsam, vor Vertragsabschluss einen (auch mit Schadensfallsabwicklungen erfahrenen) unabhängigen Spezialisten beizuziehen, der Ihnen eine auf seinem Wissen und seiner Erfahrung beruhende Empfehlung und Auswahl zwischen verschiedenen Produkten bietet.

Unterversicherung allgemein. In verschiedenen Versicherungstypen kann es zu sogenannten Unterversicherungen kommen. Wird etwa eine Haushaltsversicherung auf Basis eines Wertes des Wohnungsinhalts von EUR 100.000,- abgeschlossen, war aber der Wohnungswert im Schadensfall deutlich höher, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies im Schadensfall hat. Im Bereich der Haushaltsversicherung ist die regelmäßige Rechtsfolge, dass der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum sogenannten Versicherungswert haftet (§ 56 VersVG). Im eben dargestellten Beispiel bedeutet dies konkret, die Versicherung müsste, falls etwa ein versicherter Gegenstand kaputt geht, nur den halben versicherten Wert ersetzen.

Unterversicherung bei der Bauherrenversicherung. Der OGH hatte kürzlich (20.12.2017; 7Ob195/17b) einen Fall zu entscheiden, in dem vereinbart war, dass Schadenersatzverpflichtungen des Bauherren aus der Durchführung von Abbruch‑, Bau‑, Reparatur‑ und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft umfasst waren, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 400.000 nicht überschreiten. Die Bauherrin ließ auf ihrer Liegenschaft ein Wohnhaus zu einem vereinbarten Werklohn von 988.305 EUR erneuern (Sanierung der allgemeinen Teile, Ausbau des Dachgeschoßes, Einbau eines Lifts). Im Rahmen des Bauvorhabens wurde auf der Liegenschaft ein Kran aufgestellt, der umstürzte und auf ein Gebäude des Nachbargrundstücks fiel. Der OGH hatte die Frage zu beantworten, ob die Versicherung hier Leistungen zu erbringen hat (obwohl nur Bauvorhaben bis 400.000,- versichert waren und wenn ja in welcher Höhe.

Entscheidung des OGH. Der OGH kam hier zum folgenden Ergebnis: Sinn einer Beschränkung des Baukostenrisikos mit einem bestimmten Gesamtkostenbetrag ist es, die mit Bauvorhaben größeren Umfangs verbundene Vielzahl nicht überschaubarer und für den Versicherer kaum oder nur schwer kalkulierbarer Risiken vom Versicherungsschutz auszuschließen. Es handelt sich dabei um einen Risikoausschluss. Zu einem Bauvorhaben gehören alle Maßnahmen, die notwendig sind, um das Bauziel zu erreichen, so etwa auch das, hier das Aufstellen eines Krans. Er kam zum Ergebnis, dass die Versicherung völlig leistungsfrei ist (also gar keinen Anteil am Schaden zu bezahlen hat), da die Gesamtkosten des Umbaus die festgelegte Summe weit überschreiten. Es ist daher bei der Bauherrenversicherung – wie bei jeder Versicherung – regelmäßig und auch anlassbezogen zu prüfen, ob der vereinbarte Versicherungsumfang mit dem versicherten Risiko (weiterhin) zusammenpasst.