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Legal News
July 1, 2024

Bauwerksbuchdatenbank ab 1.7.2024

Die letzte Novelle zur Wiener Bauordnung (13.12.2023) bestimmte, dass der Magistrat bis längstens 1.7.2024 die so genannte „Bauwerksdatenbank“ einzurichten hat (§ 128 c).

Daten und Unterlagen zu übermitteln

Die Eigentümer eines Gebäudes, für das ein so genanntes Bauwerksbuch erstellt wurde, haben folgende Daten und Unterlagen an die Behörde über das von der Behörde im Internet bekannt gegebene Portal der Bauwerksbuchdatenbank zu übermitteln:

1. Datum der Erstellung des Bauwerksbuchs

2. elektronisch signierte Erstellungsbestätigung des Erstellers (§ 128a Abs. 2)

3. Datum der erstmaligen Überprüfung gemäß § 128a Abs. 3

4. vom Prüfer (§ 128a Abs. 3) unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung des Gebäudes.

Was ist das Bauwerksbuch?

Seit der Novelle zur Wiener Bauordnung trifft nun auch Eigentümer eines bestehenden Gebäudes die Pflicht, ein Bauwerksbuch zu erstellen.

Für bestehende Gebäude ist ein solches Bauwerksbuch bis zu folgenden Stichtagen zu erstellen und ab 1.7.2024 in der Bauwerksbuchdatenbank zu registrieren:

1. bis zum 31.12.2027 für Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden,

2. bis zum 31.12.2030 für alle Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden.

Inhalt des Bauwerksbuchs

Das Bauwerksbuch hat gemäß § 128 a zu enthalten:

1. die das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen;

2. die Bezeichnung der Bauteile (Abs. 1), die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind;

3. den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;

4. die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben;

5. die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind;

6. ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen sowie einen Plan zu deren Behebung, wenn im Zuge einer Überprüfung solche festgestellt wurden;

7. eine Dokumentation der Maßnahmen oder Änderungen gemäß § 118 Abs. 3.

Fazit

Wieder kommen Belastungen auf die Eigentümer von Gebäuden zu. Der bei der Wiener Baubehörde befindliche Bauakt ist so nicht mehr ausreichend. Die Last der Dokumentation (zum Teil betreffend Unterlagen, die sich ohnehin bei der Behörde befinden sollten) wird auf die Eigentümer abgewälzt. In Einzelfällen kann es durchaus schwierig sein, die geforderten Unterlagen zu beschaffen.