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Legal News
April 7, 2020

Coronavirus: 3. Covid-19-Gesetz bringt Neuerungen im Arbeitsrecht

Das neue 3. COVID-19-Gesetz brachte auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vielzahl von Änderungen. Einige davon sollen hier beleuchtet werden:

Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder:
Bereits mit dem 1. COVID-19-Gesetz wurde eine Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder eingeführt. Werden nämlich Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes (nach § 8 Abs 3 AngG für Angestellte, § 1154 b Abs 5 ABGB für Arbeiter, oder § 16 UrlG), kann der Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewähren, und zwar ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen.

Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige und Angehörige pflegebedürftiger Personen:
Dasselbe gilt aufgrund der neuen Regelung nun aber auch

(i) wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung, Lehranstalt oder höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird;

(ii) ferner für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nicht mehr sichergestellt ist, und

(iii) für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Vergütung und Anmeldefrist:
In allen diesen zuvor genannten Fällen haben Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts. Dabei ist der Anspruch auf Vergütung gedeckelt und muss binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend gemacht werden. Dieses Sonderbetreuungszeit-Modell ist ferner zeitlich befristet, es kann nämlich nur noch bis Ende Mai 2020 in Anspruch genommen werden.

Freistellung für Risikogruppen und Ansprüche:
Ferner wurde eine Freistellung für sogenannte Risikogruppen vorgesehen: Zunächst hat jedoch der Krankenversicherungsträger einen Arbeitnehmer über seine Zuordnung zur sogenannten COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Wer zu dieser Risikogruppe gehört, entscheidet eine Expertengruppe. Infolge dieser Einschätzung des Krankenversicherungsträger (demnach nach dem Wortlaut des Gesetzes offensichtlich nur nach einer erfolgten Einschätzung) hat der den Arbeitnehmer behandelte Arzt die individuelle Risikosituation des Arbeitnehmers zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Mit Vorlage dieses Attests beim Arbeitgeber haben Arbeitnehmer dann Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts und zwar (vorerst) bis 31.04.2020 (Verlängerung bis 31.12.2020 möglich). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Home-Office) oder die Arbeitsstätte so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist(dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen). Der Arbeitgeber wiederum hat Anspruch auf Ersatz der Kosten durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Zur Sicherheit der Arbeitnehmer wurde ferner normiert, dass Arbeitgeberkündigungen in diesem Zusammenhang nicht möglich sein sollen (verpöntes Motiv).

Arbeitsunfälle:
Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurde ferner vorgesehen, dass unter Arbeitsunfällenunmehr auch jene Unfälle zu verstehen sind, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Homeoffice ereignen. Diese Bestimmung tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft und gilt folglich für all jene Versicherungsfälle, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind. Eine idente Regelung gibt es nun auch im Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetz.

Zulagen und Bonuszahlungen:
Überdies wurde normiert, dass Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei sind. Es muss sich dabei jedoch um zusätzliche Zahlungen handeln, welche ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Verlängerung der Funktionsperioden von Betriebsrat, Behindertenvertrauenspersonen, etc.
Ferner wurde vorgesehen, dass sich die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 30. April 2020 endet, jeweils bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 30. April 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist, verlängert. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

Wenden Sie sich für Fragen rund um das Thema „Coronavirus“, die über unsere Beiträge hinausgehen, gerne per Mail an uns via office@brauneis.law

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