Coronavirus: Arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Abfederung wirtschaftlicher Schwierigkeiten
Coronavirus: Arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Abfederung wirtschaftlicher Schwierigkeiten
Arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Abfederung wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Unternehmen
Die
Corona-Krise löst bei vielen Unternehmen wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie Liquidationsengpässe aus. Damit tritt die
unangenehme aber oft unausweichliche Frage auf, wie bei den Lohnkosten
gespart werden kann. Hier ein Überblick über arbeitsrechtliche Maßnahmen
mit Ausnahme der Corona-Kurzarbeit, die von uns gesondert behandelt
wird.
Vorwegzuschicken ist: Als Wirksamkeitsvoraussetzung für
alle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt, dass
diese seitens der Arbeitnehmer freiwillig ohne ungebührlichen Druck
durch den Arbeitgeber zustande kommen müssen.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub (Karenzierung) vereinbaren?
Ja.
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer eine Karenzierung
vereinbaren. Dabei ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag,
somit die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des
Arbeitgebers. Der Arbeitsvertrag bleibt aber bestehen. Beim unbezahlten
Urlaub erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitsmarktservice kein
Arbeitslosengeld. Zu beachten ist auch, dass der unbezahlte Urlaub für
den Mitarbeiter negative sozialversicherungsrechtliche Folgen haben
kann.
Kann der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnen?
Arbeitnehmer,
die aus Gründen der Betretungsbeschränkung/des Betretungsverbotes ihre
Arbeit nicht verrichten können, müssen auf Verlangen des Arbeitgebers
Zeitguthaben und Urlaub verbrauchen. Dies ist arbeitsrechtlich ein
Novum, weil ansonsten der Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zu vereinbaren ist. Dies gilt weiterhin, wenn kein Betretungsverbot
besteht, aber sonst Corona-bedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten
auftreten,
Kann der Arbeitnehmer in geförderte Bildungskarenz gehen?
Ja, sofern der Arbeitgeber zustimmt und die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Während der Weiterbildung erhält der AN Weiterbildungsgeld in Höhe
seines Arbeitslosengeldes, jedoch mindestens den vom AMS
veröffentlichten täglichen Mindestbetrag.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Stundung des Gehalts oder eine Ratenvereinbarung für die Gehaltszahlung vereinbaren?
Ja,
dies ist vor allem in Form einer zeitlich begrenzten
Stundungsabrede denkbar. Eine Stundungsabrede führt dazu,
dass der Arbeitgeber für die Dauer der Stundung mit der Zahlung
nicht im Verzug ist. Die Stundungsvereinbarung muss die Dauer der
Stundung regeln, d.h. es muss aus der Vereinbarung hervorgehen,
wann der Arbeitgeber den gestundeten Lohn bezahlen muss. Neben
der Stundung wäre auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung
überlegenswert.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen teilweisen Lohnverzicht vereinbaren?
Ja,
sogenannte Verschlechterungsvereinbarungen sind möglich, etwa auch
zeitlich befristet. Zu achten ist darauf, dass der kollektivvertragliche
Mindestlohn nicht unterschritten wird.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellungszusage vereinbaren?
Ja.
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag
einvernehmlich beenden und ihm gleichzeitig die Wiedereinstellung zu
einem späteren Zeitpunkt zusagen.
Dabei hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer grundsätzlich alle offenen Ansprüche, wie zum Beispiel
Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt, Sonderzahlungen, Überstunden und Urlaub,
auszubezahlen. Es ist aber auch denkbar, einzelne Ansprüche, wie zum
Beispiel offene Urlaubsansprüche, in den künftigen Arbeitsvertrag zu
übernehmen und erst nach Wiedereintritt des Dienstes zu verbrauchen.
Außerdem könnte in der einvernehmlichen Auflösung auch vereinbart
werden, dass das offene Gehalt für eine bestimmte Zeit gestundet oder in
Raten ausgezahlt wird (siehe oben). Vereinbart sollte werden, dass dem
Arbeitnehmer im künftigen Arbeitsvertrag alle bisherigen Dienstzeiten
angerechnet werden.
Kann der Arbeitgeber wegen Corona
mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig kündigen oder mit diesen
einvernehmliche Auflösungen vereinbaren?
Grundsätzlich ja,
dies allerdings unter Beachtung der anwendbaren arbeitsrechtlichen
Bestimmungen. Bei zeitnaher Kündigung mehrerer Mitarbeiter ist das
Frühwarnsystem des AMS zu beachten. Sind im Betrieb zwischen 20 und 100
Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Arbeitgeber, wenn er sich von mehr
als 4 Arbeitnehmern gleichzeitig trennen möchte, das AMS im Vorhinein
informieren und dann 30 Tage abwarten, bis er eine Kündigung aussprechen
oder eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren kann. Sind im Betrieb
zwischen 100 Arbeitnehmer und 600 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt diese
Regelung, wenn der Arbeitgeber sich von mehr als 5 % seiner Arbeitnehmer
trennen möchte. In Betrieben mit mehr als 600 Arbeitnehmern gilt diese
Regelung, wenn der Arbeitgeber sich von mindestens 30 Arbeitnehmern
trennen möchte. Schließlich muss der Arbeitgeber das Arbeitsmarktservice
auch dann informieren, wenn er sich von mindestens 5 Arbeitnehmern
zeitnah trennen möchte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, dies
ohne Rücksicht darauf, wie viele Arbeitnehmer im konkreten Betrieb
beschäftigt sind.
Werden durch das Einhalten der 30-tägigen
Wartefrist die verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet, kann der
Arbeitgeber auch vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist die Zustimmung des
AMS zu den Kündigungen beantragen Die bundesländerspezifischen
Pauschalermächtigungen sind zu beachten.
Wenden Sie sich für Fragen rund um das Thema „Coronavirus“, die über unsere Beiträge hinausgehen, gerne per Mail an uns via office@brauneis.law
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Wir bitten zu beachten, dass es für die aktuelle Situation keine eindeutigen Rechtsnormen und keine einschlägige Rechtsprechung gibt. Wir können daher keine Gewähr oder Haftung dafür übernehmen, dass die obige Information gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese allgemeinen Einschätzungen bzw Informationen können auch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts ersetzen und wir empfehlen daher eine Beratung im Einzelfall.
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