Wir dürfen Sie über die neueste COVID-19 Verordnungsgesetzgebung betreffend Handelsbetriebe informieren:
Mit
der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr 479/2020), in Kraft ab
Dienstag, 17.11.2020, werden eine Reihe neuer Beschränkungen verordnet,
die insbesondere auch den Handel („Betreten von Kundenbereichen“)
betreffen.
§ 5 der Verordnung regelt, dass das Betreten und Befahren der Kundenbereiche von
- Betriebsstätten des Handels zum Erwerb von Waren,
- Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (Frisör, Stylist, Kosmetiker, Piercer/Tätowierer, Masseur, Fußpfleger),
- Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen (Indoorspielplätze, Wettbüros, etc)
untersagt ist.
Das Verbot gilt insbesondere nicht für die Betriebsstätten:
- Apotheken, Lebensmittelhandelsgeschäften, Drogerien,
- Heilbehelfe und Medizinprodukte, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- Tierfutter,
- Sicherheits- und Notfallprodukte,
- Postanbieter,
- Tabakfachgeschäfte/Zeitungskioske.
Diese Betriebsstätten dürfen nur ein Warensortiment anbieten, das dem
Warensortiment des genannten Bereiches typischerweise entspricht.
Für diese Betriebsstätten gelten (wie bisher) eingeschränkte Öffnungszeiten, nämlich von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
Für
das Betreten von Betriebsstätten gilt weiterhin, dass pro Kunde 10m²
Fläche zur Verfügung stehen, ein Abstand von 1m zu anderen Personen
einzuhalten ist und dass ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese
Kriterien hat der Betreiber der Betriebsstätte durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen.
Zu beachten ist weiters, dass in
Einkaufszentren sämtliche Flächen (Verbindungsbauwerk und Kundenbereiche
der Betriebsstätten) zusammenzuzählen sind und auch bemessen nach der
Gesamtfläche des Einkaufszentrums pro Kunde 10m² Fläche zur Verfügung
stehen müssen. Sofern zur Sicherstellung dieser Vorgabe kein Personal
vorhanden sein sollte, ist auf die Einhaltung dieser Vorgabe auf
geeignete Weise hinzuweisen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.