Der staatliche Corona Hilfs-Fonds sieht Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen vor.
Voraussetzungen
Primäre
Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass das Unternehmen seinen Sitz
oder die Betriebsstätte in Österreich hat und diese zu Einkünften nach
§§ 21, 22 oder 23 EStG führen (Anhang I Punkt 3.1.2), die Fixkosten aus
der operativen Tätigkeit in Österreich anfallen und das Unternehmen vor
der COVID-19-Krise ein gesundes Unternehmen war.
Weiters ist
Voraussetzung, dass das Unternehmen im Jahr 2020 während der
Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens
jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40% erleidet,
der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist, und das
Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum
Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat.
Ausnahmen
Unternehmen,
die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und/oder in einem
Niedrigsteuerland ansässig sind, sind ausgenommen vom Fixkostenzuschuss.
Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer
in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene
Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden bzw worden sein. Ausgeschlossen sind
ferner Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter
gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im
Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben,
statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen, ferner Unternehmen des
Finanzbereichs (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen,
Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen
und andere Finanzunternehmen). Darüber hinaus ausgenommen sind auch im
mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen
Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
Höhe und Fristen
Der
Fixkostenzuschuss ist gestaffelt abhängig vom Umsatzausfall des
Unternehmens, sofern dieser binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigt, und
beträgt:
40 – 60% Umsatzausfall: 25%
60 – 80% Umsatzausfall: 50%
80 – 100% Umsatzausfall: 75%
Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen und Konzern mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.
Bemessungsgrundlage
sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März
2020 und bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 15.
September 2020. Der Antrag auf Gewährung des ersten Drittels des
Fixkostenzuschusses ist ab 20. Mai möglich.
Fixkosten
Als
Fixkosten gelten grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins
nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit steht), betriebliche Versicherungsprämien,
Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige
Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche
Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation,
Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.
Die
Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann ab 20. Mai
beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt
werden. Das letzte Drittel kann ab 19. November beantragt werden.
Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste
übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.
Antragstellung
Der
Antrag auf den Fixkostenzuschuss ist ab 20.05.2020 zu stellen, er kann
aber auch später gestellt werden. Der Anhang I der Verordnung des BMF
regelt in Punkt 1.3, dass Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten bis zum
31.08.2021 zu beantragen sind.
Der Antrag hat über den FinanzOnline-Zugang jedes Unternehmens
gestellt zu werden. Die COFAG prüft den Antrag, genehmigt diesen und
beauftragt die Auszahlung (Infos der Förderstelle: https://cofag.at).
Die
Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten
und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die
Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder
Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen. Die für eine Überprüfung
benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden.
Schriften
und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der
erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der
COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und
Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Keine Rückerstattungspflicht
Der
Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend
Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden. Die
bisherigen Unterstützungen (z.B. Härtefall Fonds) werden jedoch
gegengerechnet. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem
Epidemiegesetz.
Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche
Konsequenzen sowie eine Vertragsstrafe, deren Höhe vom beantragten
Zuschuss abhängt, nach sich.
Wenden Sie sich für Fragen rund um das Thema „Coronavirus“, die über unsere Beiträge hinausgehen, gerne per Mail an uns via office@brauneis.law
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