1. Änderung des COVID-19-GesG (Artikel 35 des 4. COVID-19-Gesetzes)
Die bereits seit 21.3.2020 geltende Erleichterung der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen wurde durch die Novelle bestätigt und erweitert. Nach der neuen Gesetzeslage soll die Versammlung von Gesellschaftern und Organmitgliedern insbesondere einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung und von Vereinen erleichtert werden, da diese auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden können. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums zur näheren Regelung der Durchführung der Versammlungen und Beschlussfassungen wurde am 8.4.2020 erlassen. Nähere Details dazu
Bereits mit Wirksamkeit zum 5.4.2020 wurden die Fristen zur Abhaltung insbesondere der ordentlichen Hauptversammlung bei der AG und der ordentlichen Generalversammlung der GmbH hinsichtlich der Genehmigung des Jahresabschlusses, der Gewinnverteilung und der Entlastung der Geschäftsführung bzw des Aufsichtsrates verlängert. Die entsprechenden Beschlüsse sind aufgrund dieser Ausnahmebestimmung nicht in den ersten acht Monaten zu fassen, sondern die Beschlussfassungen können im Sinne der erweiterten Frist innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahres erfolgen.
Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der vorgenannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden. Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30.4.2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung der Pflicht zur Abhaltung von vierteljährlichen Sitzungen dar.
Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die Unterlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Corporate-Governance-Berichts in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind.
2. Änderung der Notariatsordnung (Artikel 34 des 4. COVID-19-Gesetzes)
Wenn ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bedarf, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit vorgenommen werden.
Diese derzeit befristete Möglichkeit der elektronischen Errichtung eines Notariatsakts stellt einen wichtigen Schritt der Digitalisierung von Rechtsgeschäften dar. Abzuwarten bleibt, ob diese vereinfachte Abwicklung von notariellen Beglaubigungen auch nach der COVID-19-Pandemie erhalten bleibt bzw als neuer Standard eingeführt werden wird.
Dieses Bundesgesetz ist mit 5.4.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
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