Auswirkungen von Covid-19 und/oder der idZ erlassenen Gesetze und Verordnungen werden nicht nur von Verkäufern aus Kaufverträgen, von Mietern oder Pächtern von Bestandobjekten sondern auch von Werkunternehmern aus Werkverträgen (Verträge mit Handwerkern, Bauunternehmungen odgl) geltend gemacht. Die Rechtslage für Werkunternehmer kann sich allerdings ganz grundsätzlich von jener von Lieferanten oder Mietern/Pächtern unterscheiden.
Für die folgenden Ausführungen wird angenommen, dass Covid-19 und/oder die in diesem Zusammenhang erlassenen Gesetze und Verordnungen den Tatbestand der „höheren Gewalt“ bzw des „neutralen Zufalls“ bilden und den Werkunternehmer zeitweise oder sogar dauerhaft daran hindern, seine Leistungen gegenüber dem Besteller (Auftraggeber) zu erbringen.
Höhere Gewalt und neutraler Zufall
“Höhere Gewalt“ ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann.” (OGH 1 Ob 93/00h). Von einem „neutralen Zufall“ wird gesprochen, wenn dieser weder in der Sphäre des Werkunternehmers noch in der des Bestellers liegt (OGH 8 Ob 552/88).
Verzug
Ist die Leistungserbringung für den Werkunternehmer nur vorübergehend nicht möglich (und zwar auch wegen Covid-19 bzw der Folgen davon), sodass der Werkunternehmer nicht mehr termingerecht erfüllen kann, dann gerät der Werkunternehmer mit seiner Leistung in Verzug. Im Verzugsfall hat die andere Vertragspartei, der Besteller, die Wahl, entweder am Vertrag festzuhalten oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (diese Regelungen können abweichen, wenn die Leistung „teilbar“ ist). Die gewährte Nachfrist für die Leistungserbringung muss angemessen sein. Trifft den Werkunternehmer am Verzug überdies ein Verschulden, wird er dem Besteller schadenersatzpflichtig (Verspätungsschaden im Fall des Festhaltens am Vertrag, Nichterfüllungsschaden im Fall des Rücktritts). Gerät der Werkunternehmer aber aufgrund höherer Gewalt oder neutralem Zufall in Verzug, dann trifft ihn kein Verschulden und es trifft ihn auch keine Pflicht zum Schadenersatz.
Unmöglichkeit
Gänzlich anders ist dies allerdings, wenn der Werkunternehmer aufgrund höherer Gewalt oder neutralem Zufall dauerhaft gehindert ist, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen, also wenn für ihn die Leistungserbringung unmöglich wird.
Das Gesetz erlegt das wirtschaftliche Risiko für den Fall, dass die Erfüllung des Werkvertrages unmöglich wird, zwar grundsätzlich demjenigen auf, dessen Sphäre der Grund dafür zuzurechnen ist, allerdings mit einer entscheidenden Risikoverlagerung zum Nachteil des Werkunternehmers:
Wird nämlich die Leistungserbringung für den Werkunternehmer aufgrund höherer Gewalt oder neutralem Zufall dauerhaft unmöglich, dann verliert der Werkunternehmer grundsätzlich seinen Entgeltanspruch.
Dennoch ist festzuhalten, dass dieses Ergebnis nicht verallgemeinert werden darf. In jedem einzelnen Fall ist der Werkvertrag im Detail zu prüfen, da die Vertragsparteien die gesetzliche Regelung grundsätzlich in jeder Richtung abändern können. So kann zB der Verweis auf die Geltung der Ö-Norm B 2110 zu einem gänzlich anderem Ergebnis führen. Auch wird in jedem Fall zu prüfen sein, ob und ggfls in welchem Umfang Covid-19 und/oder der idZ erlassenen Gesetze und Verordnungen überhaupt den Tatbestand der höheren Gewalt oder des neutralen Zufalls erfüllen.
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