Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie: Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie: Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie, offiziell bekannt als die „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD), wurde am 05.07.2024 als RL 2024/1760 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und zielt darauf ab, Unternehmen dazu zu verpflichten, ihre Geschäftsaktivitäten und Lieferketten auf Nachhaltigkeit und ethische Standards hin zu überprüfen und Risiken zu minimieren. Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26.07.2026 in das nationale Recht umzusetzen.
1. Zielsetzung
Im Zentrum steht der Schutz von Menschenrechten und die Verringerung negativer Umweltfolgen. Unternehmen, die in der EU tätig sind oder dort tätig werden wollen, müssen ihre Geschäftsbeziehungen so gestalten, dass sie nicht zu Menschenrechtsverletzungen oder zur Umweltzerstörung beitragen.
2. Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für große Unternehmen mit Sitz in der EU, insbesondere für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro. Für Unternehmen in bestimmten, besonders risikobehafteten Branchen (wie Textilindustrie, Landwirtschaft, Bergbau) gilt die Regelung bereits ab 250 Mitarbeiter und 40 Millionen Euro Umsatz.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Unternehmen mit Sitz in der EU sowie auf Nicht-EU-Unternehmen, die aber in der EU tätig sind, wenn deren Umsätze in der EU einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.
Die Richtlinie betrifft nicht nur die eigenen Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens, sondern auch die Unternehmen in der gesamten Lieferkette. Die vom Anwendungsbereich umfassten Unternehmen sind dazu verpflichtet, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden im Hinblick auf die folgenden „Kernanforderungen“ zu identifizieren, zu verhindern und zu beheben, die entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette auftreten könnten.
3. Kernanforderungen
Die Richtlinie legt einen Rahmen für die Sorgfaltspflichten fest, die Unternehmen im Umgang mit Risiken bezüglich Menschenrechtsverletzungen und Umweltschädigungen schärfer überwachen müssen:
· Risikomanagementprozesse: Unternehmen müssen demnach Prozesse einführen, um Risiken in ihren Lieferketten hinsichtlich der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards frühzeitig zu erkennen. Dies schließt auch die Analyse von Risiken in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Umweltverschmutzung und Klimawandel mit ein.
· Verhaltenskodex und Präventivmaßnahmen: Unternehmen müssen ferner Standards und Maßnahmen entwickeln, um die vorgenannten Risiken bezüglich Menschenrechtsverletzungen und Umweltschädigungen zu verhindern oder zu minimieren. Dazu gehört die Implementierung von Verhaltenskodizes, die von ihren Zulieferern und Geschäftspartnern eingehalten werden müssen.
· Berichterstattungspflichten: Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßig über die identifizierten Risiken und die ergriffenen Maßnahmen Berichte zu erstellen. Diese Berichte müssen öffentlich zugänglich sein (z.B. auf der eigenen Website) und eine transparente Darstellung der Unternehmenspraktiken bieten.
· Beschwerdemechanismen: Es wird ein System zur Beschwerdeerhebung von betroffenen Personen und Organisationen (bspw. Organisationen, die im Bereich Umwelt tätig sind) eingeführt, um gegen Missstände vorzugehen und Beschwerden von Opfern von Menschenrechtsverletzungen oder wegen Umweltzerstörungen in der Lieferkette zu bearbeiten.
· Haftung und Sanktionen: Bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz drohen Strafen, die von Bußgeldern bis hin zu Verboten reichen können. Die genauen Sanktionen können je nach Umsetzung der nationalen Gesetzgeber und Schwere des Verstoßes unterschiedlich sein. Die Durchsetzung der Vorschriften wird von nationalen Behörden übernommen, die auch das Recht haben, Untersuchungen einzuleiten und Anordnungen zu treffen.-. Darüber hinaus sieht die Richtlinie eine an das jeweilige nationale Recht anknüpfende zivilrechtliche Haftung vor, wenn Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen.
4. Auswirkungen auf Unternehmen
Die Richtlinie legt besonderen Fokus auf präventive Maßnahmen, um proaktiv Risiken zu minimieren und verlangt eine aktive Kontrolle der gesamten Lieferkette. Unternehmen müssen die gesamte Lieferkette, einschließlich ihrer Zulieferer und deren Subunternehmen, überprüfen. Dies bedeutet eine umfangreiche Verantwortung für Unternehmen, um sicherzustellen, dass ihre globalen Geschäftspartner den ethischen und umweltrechtlichen Standards entsprechen.
Unternehmen müssen sich daher auf umfangreiche Änderungen in ihrer Geschäftspraxis einstellen. Die Einführung neuer Compliance-Mechanismen und interner Richtlinien zur Überwachung von Lieferketten erfordert erhebliche Investitionen in Technologie, Personal und die Entwicklung von Berichterstattungsprozessen. Für viele Unternehmen bedeutet dies auch eine verstärkte Zusammenarbeit mit ihren Zulieferern, um gemeinsam gesetzeskonforme Praktiken zu etablieren. Insbesondere bei globalen Lieferketten wird die Nachverfolgung und Bewertung von Risiken anspruchsvoll werden.
5. Fazit
Unternehmen, die am europäischen Markt tätig sind, müssen ihre Geschäftsstrategien entsprechend anpassen. Große Unternehmen müssen umfassende Due-Diligence-Prüfungen durchführen und Verantwortung für die gesamten Lieferketten übernehmen. Dies erfordert neue Unternehmensstrukturen und eine transparente Kommunikation von Risiken und Maßnahmen.
Auch wenn die Richtlinie in erster Linie große Unternehmen betrifft, hat es indirekte Auswirkungen auf kleinere Unternehmen, die in den Lieferketten von großen Unternehmen tätig sind (bspw. erhöhte Anforderungen an Transparenz, Dokumentations- und Nachweispflichten, Anpassungen der eigenen Geschäftspraktiken an die Anforderungen der großen Unternehmen).
Die Mitgliedstaaten haben nun bis 26.07.2026 Zeit, um die Richtlinie im nationalen Recht umzusetzen. Die genaue Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird zusätzliche Details liefern, doch proaktives Handeln ist entscheidend, um Wettbewerbsnachteile und rechtliche Risiken zu vermeiden.