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Legal News
April 23, 2018

Geschützte Ursprungsbezeichnung: Champagner Sorbet

Überblick. Geschützte Ursprungsbezeichnungen (gU) werden in der EU gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung geschützt, soweit durch diese Benutzung das Ansehen einer gU ausgenutzt wird. Die Benutzung einer gU (zB „Champagne“) als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels, das nicht der Produktspezifikation der gU entspricht (zB Speiseeis), das aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, ist per se nicht unzulässig. Es ist allerdings erforderlich, dass bestimmte verbindliche Kriterien erfüllt werden. Dies war Gegenstand in einem Verfahren, in welchem der Europäische Gerichtshof vor kurzem aufgrund eines deutschen Vorlageersuchens zu entscheiden hatte.

Sachverhalt. Ein Diskont-Lebensmittelhändler vertreibt ein Speiseeis unter dem Namen „Champagner Sorbet“, das als Zutat 12% Champagner enthält. Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne („CIVC“), die Vereinigung von Champagnerproduzenten, hat daraufhin vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung geklagt, da es der Auffassung war, dass dieser Vertrieb die gU „Champagne“ - die Güte- und Prestigevorstellungen vermittelt - verletzt. Ziel des Lebensmittelhändlers sei, unberechtigt vom Prestige und Ansehen der Bezeichnung „Champagne“ zu profitieren.

Vorabentscheidung. Der Europäische Gerichtshof musste – auf Ersuchen des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH), zu welchem der deutsche Rechtsstreit ging – die Unionsvorschriften über den Schutz von gU auslegen und dabei klarstellen, unter welchen Voraussetzungen eine gU als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels, das nicht der Produktspezifikation der gU entspricht, verwendet werden darf.

Worauf es nicht ankommt. Nach dem EuGH ist zunächst unerheblich, ob die vorliegende Bezeichnung den Gewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht. Eine der bei der Kommission (in den Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit gU und ggA enthalten, Nr. 2010/C 341/03) festgestellten Bedingungen für die Erwähnung einer gU als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels ist, dass die eine gU führende Zutat „in ausreichender Menge“ beigefügt worden sein muss, um dem Lebensmittel eine „wesentliche Eigenschaft“ zu verleihen. Im Hinblick auf die Vielfalt der möglicherweise auftretenden Fälle gibt es allerdings keinen einheitlich geltenden Mindestanteil. Der prozentuelle Anteil (hier: 12%) an Champagner im Sorbet ist ein wichtiges, allerdings kein hinreichendes Kriterium. Die ausreichende Menge wird daher nicht anhand eines Mindestprozentsatzes festgestellt.

Worauf es ankommt: Die wesentliche Eigenschaft. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine unberechtigte Verwendung einer gU vorliegt, wenn die Zutat (Champagner) dem Lebensmittel (Speiseeis) keine wesentliche Eigenschaft verleiht. Die Beantwortung dieser Frage ist mit einer qualitativen Bewertung verbunden. Die Gerichte werden daher beurteilen müssen, ob das Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft (hier: Aroma, Geschmack) aufweist, die mit der gU direkt zusammenhängt. Mit anderen Worten: Der Geschmack des Lebensmittels muss von der die gU führenden Zutat bestimmt und geprägt werden; sollten die anderen Zutaten des Lebensmittels dessen Geschmack stärker beeinflussen, wird das Ansehen der gU unberechtigt verwendet.

Die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ würde daher das Ansehen der gU „Champagne“ unberechtigt ausnützen, sollte das Speiseeis nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweisen, der hauptsächlich durch die Hinzufügung des Champagner hervorgerufen wird, bzw wenn das Speiseeis nicht hauptsächlich nach Champagner schmeckt. Im fortgesetzten Ausgangsverfahren muss nunmehr der deutsche BGH feststellen, ob dies der Fall ist.

Fazit. Das qualitative Kriterium des dominanten Geschmacks wird für die Lebensmittelhersteller auch weiterhin vielfach schwer objektivierbar und ziemlich vage sein, weil diese sich auf keinen bestimmten Prozentsatz berufen können. Dies wird in solchen Fällen auch in Zukunft viel Argumentationsspielraum und damit eine große Unsicherheit mit sich bringen.