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Legal News
September 12, 2018

Pflegeregress! – OGH: Rückwirkung bei anhängigen Verfahren

Überblick. Mit 01.01.2018 trat das sogenannte Pflegeregressverbot in Kraft. Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten ist damit nicht mehr zulässig. Durchführungsbestimmungen, welche die Auslegung dieses Gesetzes näher erläutern, wurden nicht erlassen. Insbesondere ließ der Gesetzgeber die Frage, wie mit offenen Verfahren umzugehen ist, unbeantwortet. Hierzu nahm nun erstmals der OGH mit seiner Entscheidung vom 30.04.2018, GZ 1 Ob 62/18a Stellung.

Zur Ausgangslage. Im konkreten Fall forderte eine Einrichtung der Stadt Wien von einem Erben über 22.000,- Euro für Pflege- und Betreuungskosten, die für dessen Mutter aufgewendet werden mussten. Diese war im Jahr 2013 nach einem Krankenhausaufenthalt zur Kurzzeitpflege in einer Einrichtung gewesen. Das Erstgericht, welches seine Entscheidung noch vor Inkrafttreten des Pflegeregressverbotes traf, gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hatte hingegen bereits das zwischenzeitig in Kraft getretene Pflegeregressverbot anzuwenden, wies die Klage ab und entschied somit für den beklagten Erben. Diese Entscheidung wurde vom OGH bestätigt.

Verbot des Pflegeregresses erfasst (teilweise) auch Sachverhalte vor dem 01.01.2018. In seiner Entscheidung stellt der OGH nun erstmals klar, dass das Verbot des Pflegeregresses auch dann zum Tragen kommt, wenn die Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 01.01.2018 erbracht wurden und das Verfahren zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vor diesem Stichtag anhängig gemacht worden ist. Wurde das Verfahren über eine Regressforderung also vor dem 01.01.2018 eingeleitet und bis zu diesem Stichtag noch nicht rechtskräftig beendet, gelangt das Verbot des Pflegeregresses auf das anhängige Verfahren jedenfalls zur Anwendung. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt des Vermögenszugriffs. Unwesentlich ist hingegen, ob die Leistungen des Sozialhilfeträgers bereits vor dem 01.01.2018 erbracht wurden. Nach dem OGH ist das Verbot auf das Vermögen von Pflegepatienten, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern zuzugreifen, im Verfahren amtswegig (dh auch ohne entsprechende Einwendungen des Beklagten) zu berücksichtigen. Eine dennoch nach dem 01.01.2018 geltend gemachte Regressforderung der Sozialhilfeträger für Pflegeleistungen vor dem 01.01.2018 führt – infolge sogenannten Wegfalls der materiellrechtlichen Grundlage – zur Klagsabweisung.

Offene Fragen. Mit seiner Entscheidung stellte der OGH zwar grundsätzlich fest, dass das Verbot des Pflegeregresses bei einem zum Stichtag anhängigen Verfahren auch Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 01.01.2018 erfassen soll. Unbeantwortet blieb hingegen die Frage, ob die Durchsetzung von Ansprüchen, über die vor dem 01.01.2018 bereits rechtskräftig entschieden wurde (über die also zum 01.01.2018 kein Verfahren mehr anhängig war), ebenfalls unzulässig ist. Ebenso wenig beantwortete der OGH, ob der Wegfall des Pflegeregresses auch für pfandrechtlich sichergestellte Regressforderungen gilt und ein eingetragenes Pfandrecht zu löschen ist.

Fazit. Im Ergebnis ist nach dem OGH ein Vermögenszugriff nicht zulässig, wenn die Leistung der Sozialhilfeträger vor 01.01.2018 erbracht wurde und über deren Bezahlung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Das Pflegeregressverbot entfaltet somit ebenfalls Wirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte. Diese richtungsweisende Judikatur wird für Erleichterung bei Hinterbliebenen von verstorbenen Pflegepatienten sorgen, als diese fortan nicht mehr zu befürchten haben, mit Regressforderungen von Sozialhilfeträgern konfrontiert zu werden. Ob das Pflegregressverbot auch die Durchsetzung von Ansprüchen hindert, über die zum Stichtag bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann letztlich nicht beantwortet werden. Hierzu muss eine Klarstellung des Gesetzgebers oder höchstgerichtliche Judikatur abgewartet werden. Erfolgte der Vermögenszugriff hingegen bereits vor dem 01.01.2018 ist eine Rückforderung seitens der Erben wohl nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich, was eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen könnte.