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Legal News
July 18, 2024

Tücken der temporären Befreiung von Eintragungsgebühren beim Erwerb von Wohnraum

Erst im Frühjahr diesen Jahres wurde im Nationalrat die temporäre Befreiung von den Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum beschlossen.

Seit 01. Juli 2024 können entsprechende Anträge zur Befreiung von Eintragungsgebühren bei den Grundbuchgerichten gestellt werden, sofern das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (zB Kaufvertrag), mit dem Wohnraum zur Stillung des dringenden Wohnbedürfnisses angeschafft wurde, nach dem 31.05.2024 abgeschlossen wurde.

Um die temporäre Gebührenbefreiung von den gerichtlichen Eintragungsgebühren (1,1% für Eigentumsrechte und 1,2% für Pfandrechte) bis zu gewissen Betragshöhen in Anspruch nehmen zu können, ist u.a. ein dringendes Wohnbedürfnis an dem zu erwerbenden Gebäude bzw. der Wohnung, das auf der erworbenen Liegenschaft errichtet ist oder errichtet wird („Wohnstätte“), erforderlich.

Das dringende Wohnbedürfnis ist durch Einreichung von insbesondere zwei Bestätigungen beim Grundbuchgericht nachzuweisen:

  • einerseits durch die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die neue Wohnstätte befindet; und
  • andererseits durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an der bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.

Dieser Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnrechte ist dem Grundbuchgericht durch geeignete Urkunden nachzuweisen (zB durch Vorlage der Verkaufsurkunde der bisherigen Eigentumswohnung oder einer Bestätigung, dass die bisherige Mietwohnung an den Vermieter zurückgestellt wurde).

Wichtig für die Erlangung der Befreiung ist in jedem Fall, dass die Wohnrechte an der alten Wohnstätte innerhalb bestimmter Fristen aufgegeben werden und an der neu erworbenen Wohnstätte der Hauptwohnsitz begründet wird.

Die Vorlage der vom Gesetz geforderten Nachweise ist auch zeitkritisch. So haben die Nachweise zu folgenden Zeitpunkten erbracht zu sein:

  • wenn die neu angeschaffte Wohnstätte bereits bezogen wurde, so ist der Nachweis gleichzeitig mit dem Grundbuchantrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts zu erbringen;
  • wenn die neu angeschaffte Wohnstätte im Zeitpunkt des Grundbuchantrages noch nicht bezogen wurde, dann sind zwei unterschiedliche Fristen beachtlich:
  1. bei bereits bezugsfertigen Wohnstätten, die aber noch nicht bezogen wurden, müssen die Nachweise spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Übernahme der Wohnstätte dem Grundbuchgericht übermittelt werden;
  2. bei noch zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätten hat der Nachweis innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung zu erfolgen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Nachweise fristgerecht und unaufgefordert dem Grundbuchgericht zur Verfügung zu stellen, andernfalls die Kostenbeamten des Grundbuchs die Gebühren aller Voraussicht nach mangels Nachweisen zur Befreiung vorschreiben würden und dann gegen eine solche Zahlungsaufforderung ein Rechtsmittel erhoben werden müsste, was zu einem Mehraufwand und schlimmstenfalls zum Verlust der Befreiung führen könnte.

Sofern beim Erwerb der neuen Wohnstätte ein Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises in Anspruch genommen wird, der pfandrechtlich besichert werden soll, ist darauf zu achten, dass mit dem Grundbuchantrag auch eine Bestätigung der Pfandgläubigerin (Bank) vorgelegt wird, mit welcher diese bestätigt, dass der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90% zum Erwerb der Wohnstätte aufgenommen wurde. Die Bestätigung sollten jedenfalls bankenmäßig gefertigt sein.

Allgemein ist festzuhalten, dass wenn die Nachweise nicht erbracht werden, die Vorschreibungsbehörden (Grundbuchgerichte) davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiungen nicht erfüllt sind bzw. nicht vorliegen.

Für eine genaue Prüfung und die korrekte Abwicklung beim Ankauf einer neuen Wohnstätte stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.