Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 – What’s App und Co nicht länger geheim?
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 – What’s App und Co nicht länger geheim?
Überblick. Durch den rasanten Fortschritt im Bereich der Kommunikations- und Internettechnologien öffnet sich einerseits Raum für neue Kriminalitätsbereiche wie etwa Internetbetrug oder Handel im Darknet, andererseits werden das Internet und internetbasierte Technologien immer mehr als Kommunikationsmittel und –plattform von Straftätern missbraucht. Um dem Anstieg von Kriminalität etwa im Bereich terroristischer Straftaten und der organisierten Kriminalität entgegen zu wirken, bedarf es einer Anpassung und Ergänzung der einschlägigen Normen. Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 setzt der österreichische Gesetzgeber eine EU-Richtlinie um. Nachstehend stellen wir die wichtigsten Änderungen in Kürze dar:
Überwachung verschlüsselter Nachrichten. Von besonderer Bedeutung sind ab 01.04.2020 die neuen Bestimmungen zur Überwachung von verschlüsselten Nachrichten. Die Bestimmungen sollen vorerst befristet bis 31.03.2025 in Kraft treten und in diesem Zeitraum evaluiert und dann in den permanenten Gesetzesbestand aufgenommen werden. Umfasst sind Nachrichten und Informationen über internetbasierte „Apps“, die sog. „Transportverschlüsselungen“ verwenden. Darunter fallen nicht nur Nachrichten, die über Kommunikationsprogramme wie What’s App, Skype, Telegram, etc. übermittelt/empfangen werden, sondern auch das Abspeichern von E-Mail-Entwürfen auf einem Webmail-Programm mit Transportverschlüsselung. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass diese „verschlüsselten“ Nachrichten grundsätzlich schon von der bisher geltenden Bestimmung zur „Überwachung von Nachrichten“ umfasst waren. Es fehlte allerdings der sog. „Zugangs-Schlüssel“ zu diesen Nachrichten. Dieser „Zugangs-Schlüssel“ wurde nunmehr vom Gesetz bereitgestellt: Verschlüsselte Nachrichten sowie damit im Zusammenhang stehende Daten (Telefonnummern, Skype-ID, etc.) dürfen nunmehr durch Installation eines Programms (ugs. „Bundestrojaner“) in einem Computersystem (als Computersysteme gelten neben Desktop-PCs und Notebooks auch Smartphones, Tablets, Spielkonsolen) überwacht werden. Die Installation erfolgt ohne Kenntnis des Inhabers des Computersystems. Wie die bereits geltende „Überwachung von Nachrichten“ bedarf natürlich auch die „Überwachung von verschlüsselten Nachrichten“ der Anordnung der Staatsanwaltschaft und einer gerichtlichen Bewilligung. Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme muss nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme sichergestellt sein, dass das Überwachungsprogramm dauerhaft funktionsunfähig ist.
Standortermittlung. Mit Hilfe eines sog. „IMSI-Catchers“, einem technischen Gerät, mit dem Funkzellen simuliert werden, können ab 01.06.2018 Standorte von technischen Einrichtungen (zB Smartphone) festgestellt werden. Bisher war die Standortermittlung nur mit Mitwirkung eines Telekommunikationsanbieters bzw. sonstigen Diensteanbieters möglich. Nunmehr wird der Einsatz des „IMSI-Catchers“ für die „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ unmittelbar durch die Kriminalpolizei möglich sein. Die Standortermittlung bedarf der vorherigen Anordnung durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung.
Anlassdatenspeicherung. Die Staatsanwaltschaft hat ab 01.06.2018 bei Vorliegen eines Anfangsverdachts (dh. wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist) künftig die Möglichkeit, eine „Anlassdatenspeicherung“ (auch „Quick-freeze“) anzuordnen. Anbieter nach dem Telekommunikationsgesetz und sonstige Diensteanbieter haben dann von der Löschung der Daten (etwa Zugangsdaten, Verkehrsdaten, Standortorten) abzusehen und diese nach Ende der ansonsten zulässigen Speicherung bis zu 12 Monate weiter zu speichern. Durch das Erfordernis des Anfangsverdachts soll der notwendige Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel und Personenkreis gewährleistet werden. Während die Speicherung mittels „einfacher“ Anordnung durch die Staatsanwaltschaft möglich ist, bedarf der tatsächliche Zugriff auf die gespeicherten Daten weiterhin einer vorangehenden gerichtlichen Bewilligung.
Beschlagnahme von Briefen. Derzeit ist die Beschlagnahme von Briefen nur dann möglich, wenn sich der Beschuldigte wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Tat in Haft befindet, oder eine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde. Mit der aktuellen Änderung entfällt diese Voraussetzung ab 01.06.2018. Künftig soll damit auch die Beschlagnahme von Briefen unbekannter Täter oder auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter ermöglicht werden. Damit soll auch eine effektive Bekämpfung und Verfolgung des Suchtmittelhandels bzw. -versandes mit Briefen ermöglicht werden. Die Beschlagnahme von Briefen bedarf der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung.
Fazit. Nach Ansicht des Gesetzgebers entsprechen die neuen Bestimmungen und Änderungen der Rechtsprechung des EuGH und den Grundrechten und haben zudem die Ermittlungsbehörden stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Dennoch ist klar, dass mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 die Überwachungsmöglichkeiten in Ermittlungsverfahren erweitert wurden (dies war ja auch die Intention des Gesetzgebers), und die Individualkommunikation nun mit dem „Bundestrojaner“ noch genauer „unter die Lupe genommen“ werden kann.